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III. Wer benötigt künftig eine Sachkundebescheinigung?

Jeder, der Tätigkeiten zur Reduzierung von Emissionen (z.B. Dichtheitskontrolle und Reparatur), Rücknahme, Rückgewinnung und Entsorgung der in Anhang I der EU-VO 842/2006 aufgeführten F-Gase durchführt.  

Hierzu gehören Tätigkeiten an:  

  1. ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen
  2. Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten
  3. ortsfesten Brandschutzsystemen und Feuerlöschern
  4. Hochspannungsschaltanlagen
  5. Klimaanlagen in KfZ    

Service

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 I. Welche Zielsetzungen verfolgt die Chemikalienklimaschutz-verordnung?
 II. Was regelt die Chemikalienklimaschutz-verordnung?
 IV. Welche Voraussetzungen müssen für den Erhalt der Sachkundebescheinigung erfüllt sein?
 V. Wer ist zur Durchführung von Prüfungen und zur Ausgabe der Sachkundebescheinigung berechtigt?
 VI. Welche Behörden sind für die Umsetzung der Verordnung zuständig?  
 VII. Welche Übergangsfristen gelten?
 VIII. Glossar: Chemikalienklimaschutz-verordnung von A-Z
 IX. FAQ  

 

Ihre Ansprechpartnerin

Ute Aschenbrenner
Wirtschafts- und Umweltpolitik
Tel.: 030 20619-262
Fax: 030 2061959-262
 aschenbrenner@zdh.de

 
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