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EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Bereits am 01.12.2005 hat die EU-Kommission einen Entwurf für eine „EU-Richtlinie für Zahlungsdienste im EU-Binnenmarkt“ vorgelegt, womit die Kommission die Selbstregulierung der Kreditwirtschaft unterstützen wollte. Allerdings gingen die Vorstellungen der Kommission erheblich über das notwendige Maß hinaus. Kernkritikpunkt aus ZDH-Sicht war der Druck seitens der EU, nationale Zahlungsinstrumente im Jahr 2010 abschalten zu sollen. Eine von vornherein festgelegte Ablösung nationaler Systeme ist aus Sicht des ZDH kritisch zu sehen, da daraus Umstellungskosten für alle Unternehmen resultieren, obwohl viele Handwerksunternehmen wohl nicht die Vorteile eines grenzüberschreitenden Zahlungsverkehrs nutzen dürften und trotzdem gezwungen wären, diese Instrumente anzuwenden. Dadurch wäre eine besondere Belastung der Handwerksunternehmen zu erwarten.  

Am 24.04.2007 wurde nunmehr eine geänderte Fassung der EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt im Plenum des EU-Parlaments verabschiedet. Nach einer noch notwendigen Verabschiedung im EU-Rat wird mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU im III. Quartal 2007 zu rechnen sein.  

Die EU-Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (PSD) ist von den Mitgliedsstaaten bis 01.11.2009 in nationales Recht umzusetzen. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen wird in Deutschland Anfang 2008 mit einem entsprechenden Referentenentwurf zu rechnen sein.  

Die Ziele der Richtlinie sind:

  • Förderung eines einheitlichen Binnenmarktes für den Zahlungsverkehr
  • Die Beseitigung rechtlicher und technischer Hindernisse
  •  Einheitliche Rechtsvorschriften für den Zahlungsverkehr  

Der Anwendungsbereich umfasst räumlich die Zahlungsdienste innerhalb der Gemeinschaft und sachlich gesehen alle Zahlungstransaktionen in EU-Währung (z.B. Überweisungen einschl. Online-Banking, Lastschriften, Debit- und Kreditkarten-Zahlungen; ausgenommen sind reine Bar- und Scheckzahlungen). Die Bestimmungen der EU-Preisverordnung (2560/2001) bleiben von der Richtlinie unbehelligt, während die in den Empfehlungen 87/598/EWG, 88/590/EWG und 97/489/EG formulierten Bestimmungen in dieser Richtlinie aufgehen.  

Den Richtlinientext können Sie sich  hier herunterladen.  


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Ute Aschenbrenner
Wirtschafts- und Umweltpolitik
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