Der Europäische Vertrag hält staatliche Beihilfen an Unternehmen für grundsätzlich unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, was jedoch keinem generellen Verbot gleich kommt. So können die Europäische Kommission und der Rat unter bestimmten Umständen (Art. 87 EG-Vertrag) Beihilfen erlauben. In der Vergangenheit hat sich daraus ein komplexes System von Beihilferahmen, Gruppenfreistellungsverordnungen und Einzelfallentscheidungen entwickelt.
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