Inhalt
Baurecht, Bauleitplanung, Baugenehmigung, Standortsicherung
Handwerksbetriebe unterliegen bei der Ansiedlung, Erweiterung oder Nutzungsänderung den baurechtlichen Bestimmungen, die im Baugesetzbuch, den dazu gehörenden Verordnungen sowie den Landesbauordnungen geregelt sind. Diese Bestimmungen dienen dem Ziel, ein „geordnetes Ortsbild“ zu schaffen und das „allgemein verträgliche Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe und Industrie“ zu gewährleisten.
Für Handwerksbetriebe sind bei Genehmigungsverfahren die Bauaufsichtsbehörden die wichtigsten Ansprechpartner, die in größeren Städten innerhalb der Stadtverwaltungen, bei kreisangehörigen Gemeinden meist bei den Landratsämtern angesiedelt sind.
In Fragen der Stadtplanung und der Schaffung von Baurechten sind die Kommunen in der Regel das wichtigste Entscheidungsorgan. Die Kommunen sind insbesondere für die Erarbeitung von Bauleitplänen zuständig. Als „Träger öffentlicher Belange“ wirken die Handwerkskammern bei der Schaffung der Pläne mit. Sie können in ihrer Stellungnahme gegenüber den Gemeinden auf die negativen Folgen eventueller Planungen für Handwerksbetriebe aufmerksam machen.
Der Flächennutzungsplan regelt als "vorbereitender Bauleitplan", welche Art von Nutzung in einem bestimmten Gebiet zulässig sein soll. Er umfasst in der Regel ein ganzes Gemeindegebiet, häufig sogar die gesamte Fläche von Verbandsgemeinden. Die Darstellungen erfolgen für längere Zeitintervalle, meistens 15 bis 20 Jahre. Dort sind u. a. Gemeindebedarfsflächen, Verkehrsflächen, Wohn-, Gewerbe-, Sonder- und gemischte Bauflächen ausgewiesen. Der FNP dient der Vorbereitung und Koordinierung der weiteren Stadtentwicklung, insbesondere der Schaffung von Baurechten mittels Bebauungsplänen.
Detailliertere und rechtsverbindliche Festsetzungen sind in den Bebauungsplänen präzisiert (verbindlicher Bauleitplan). Dort können, entsprechend der Baunutzungsverordnung, u.a. die Zahl der zulässigen Geschosse, die Firstrichtung oder die Art der Nutzung (u. a. reines Wohngebiet, Gewerbegebiet oder Sondergebiet) festlegt werden.
Für einen Großteil der Flächen der Gemeinden bestehen keine verbindlichen Bauleitpläne. Hier bemisst sich die Zulässigkeit nach den Vorschriften der § 34 Baugesetzbuch (Bauen im unbeplanten Innenbereich). Die Zulässigkeit bemisst sich insbesondere nach dem Prinzip des "Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung" soweit die "Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse" gewahrt werden.
Schwierigkeiten für Handwerksbetriebe können in so genannten „Gemengegelagen“ entstehen. Rückt die Wohnbebauung an das „störende“ Handwerk heran, dann genießen solche Handwerksunternehmen Bestandsschutz und dürfen nur noch in der bisherigen Form ohne Erweiterung oder Modernisierungen weiter geführt werden. Daher ist für Handwerksbetriebe die Auswahl des Standortes eine der wichtigsten unternehmerischen Entscheidungen.
Besondere Restriktionen gelten für Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB). Mit der Umwidmung von landwirtschaftlichen Anlagen in Handwerksbetriebe ist nur unter sehr erschwerten Bedingungen zu rechnen.
- Erläuterungen des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zum Städtebaurecht
- Zum Text des Baugesetzbuches
- Zum Text der Baunutzungsverordnung
=> Weiter zu Veranstaltungshinweisen und Informationen für Handwerksbetriebe
Handwerk und Baurecht - Arbeitspapier zur Novelle des deutschen Baurechts (ZDH 2/2011)
Download (Mitgliederbereich)
Novelle des Baugesetzbuches 2011
Das Bundeskabintett hat am 6. Juni 2011 auf Veränderungen des Baugesetzbuches beschlossen. Insbesondere sollen Festlegungen zum Klimaschutz ermöglicht werden.Regierungsvorlage der Gesetzesnovelle
Novelle des Baugesetzbuches 2007
Zum 1.1.2007 sind Änderungen des Baugesetzbuches in Kraft getreten, die insbesondere die Innenentwicklung der Städte erleichtern sollen. Informationen zur Neuregelung finden Sie hier.
Der ZDH hat sich durch eine Stellungnahme an der Novellierung des BauGB beteiligt.

