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Rechtlicher Rahmen

Neben dem multilateralen Beschaffungsrecht durch das Beschaffungsübereinkommen der World Trade Organisation (WTO) wird das Vergaberecht insbesondere durch die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge bestimmt. Die Richtlinie muss bis zum 31.01.2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Falls dies nicht erfolgt, gilt sie automatisch als nationales Recht. Gegenüber den bisherigen niedrigeren Schwellenwerten für die Anwendung der Bestimmungen gelten dann folgende Grenzwerte: 6.242.000 Euro bei öffentlichen Bauaufträgen und 249.000 Euro bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen.

Die nationalen Regelungen sind in Form einer "Kaskade" im

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen,
  • der Vergabeordnung

und den

  • Verdingungsordnungen (VOB, VOL, VOF)

zu finden. Diese Kaskade hat sich bewährt und sollte beibehalten werden.

Die Erarbeitung der materiell-rechtlichen Vorschriften VOB, VOL und VOF erfolgt durch paritätisch von Auftraggebern und Auftragnehmern besetzte Gremien, wie u. a. dem  Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA).

Im Rahmen der geplanten, politisch-motivierten "Verschlankung des Vergabe-rechts" war vorgesehen, diese Gremien, die bisher für den Ober- und Unterschwellenbereich wirkten, nur noch als Vergaberecht schaffendes Organ im VOB-Bereich unterhalb der Schwellenwerte zuzulassen. In mehreren Stellungnahmen, u. a. mit anderen Verbänden der Wirtschaft und auch der zuständigen Gewerkschaft hat sich der ZDH gegen diese Bestrebungen ausge-sprochen.

Ein bereits vorhandener Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums ist wegen der angesetzten Neuwahlen dem Grundsatz der Diskontinuität unterfallen. Mit einem neuen Entwurf wird schon bald nach der Bildung einer neuen Bundesregierung zu rechnen sein.


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