Zahlungsverzug: EP-Binnenmarktausschuss nimmt Berichtsentwurf an
Die Parlamentsposition, die noch vom Plenum bestätigt werden muss, sieht Folgendes vor:
Zahlungsfristen
- Es gilt grundsätzlich eine Zahlungsfrist von 30 Tagen sowohl bei Geschäften zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand (G2B) als auch zwischen Unternehmen (B2B).
- Bei B2B-Geschäften können allerdings Zahlungsfristen von bis zu 60 Tagen ausgehandelt werden, sofern dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.
Durchsetzungsbehörden
Jeder Mitgliedstaat muss eine oder mehrere Behörden benennen, die für die Durchsetzung der Verordnung zuständig sind. Außerdem sieht die Parlamentsposition vor, dass die Mitgliedstaaten die Behörden mit angemessenen personellen, technischen und finanziellen
Ressourcen ausstatten müssen. Die einzige positive Veränderung gegenüber dem Kommissionsvorschlag ist, dass die Behörden nur verhältnismäßige Maßnahmen ergreifen sollen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Zahlungsfristen eingehalten werden.
Das Dossier kann allerdings nicht mehr in dieser Legislatur abgeschlossen werden, da der Rat noch keine Position erarbeitet hat und eine Kompromissfindung mit dem EP zeitlich nicht mehr möglich ist.
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