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Verfahrensrecht - Verzinsung bei Bilanzkorrekturen

Das Bundesfinanzministerium hat den Anwendungserlass zur Abgabenordnung hinsichtlich der Frage der Verzinsung von Steuernachforderungen bei Bilanzkorrekturen ergänzt.

Damit hat die Finanzverwaltung auf Kritik der Wirtschaftsverbände reagiert, die zuvor auf Unklarheiten bezüglich der Zinsläufe bei Korrekturen von Bilanzansätzen durch die Betriebsprüfung aufmerksam gemacht hatten:

Nach dem Anwendungserlass zu Abgabenordnung stellt die Korrektur einer Bilanzposition, die sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung (sog. rückwirkendes Ereignis) hinsichtlich der Veranlagungen für die Folgejahre dar. Das bedeutet, dass die bereits bestandskräftigen Steuerbescheide für die Folgejahre geändert werden müssen. Hierbei kommt es ggf. zu einer Steuernachforderung oder zu einer Steuererstattung.

Gemäß § 233a AO sind Steuernachforderungen und Steuererstattungen zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt im Normalfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 AO).

Abweichend davon schreibt § 233a Abs. 2a AO vor, dass der Zinslauf in den Fällen rückwirkender Ereignisse erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist, beginnt.

Diese Rechtslage hätte zu folgendem kuriosen Ergebnis geführt:

Beispiel: Bei dem Unternehmer U wird im Jahr 2005 eine  Betriebsprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 durchgeführt. Für das Jahr 2001 erkennt das Finanzamt eine Rückstellung i.H.v. 25.000 Euro in der Steuerbilanz nicht an. Dadurch erhöht sich der Gewinn 2001 um 25.000 Euro und es entsteht eine entsprechende Steuernachforderung. Diese wird zulasten des Unternehmers verzinst. Der Zinslauf beginnt gem. § 233a Abs. 2 AO am 1. April 2003 und endet mit Wirksamwerden der aufgrund der Ergebnisse der Betriebsprüfung geänderten Steuerfestsetzung für das Jahr 2001 (also irgendwann nach Abschluss der Betriebsprüfung). Der Unternehmer muss also für über 21 Monate Zinsen nachbezahlen.

Im Jahr 2002 ist der Aufwand entstanden, für den die Rückstellung ursprünglich gebildet worden war. Mangels Rückstellung wirkt sich dieser nun in Höhe von 25.000 Euro gewinnmindernd aus und eine entsprechende Steuererstattung entsteht. Diese wird - grundsätzlich - zugunsten des Unternehmers verzinst. Da es sich bei der Bilanzänderung in 2001 um ein rückwirkendes Ereignis handelt, müsste sich der Zinslauf für das Folgejahr 2002 nach § 233a Abs. 2a AO richten. Dieser beginnt jedoch nach dem Gesetzeswortlaut erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten, also die geänderte Steuerfestesetzung für 2001 wirksam geworden ist (d.h. irgendwann nach Abschluss der Betriebsprüfung). Der Zinslauf endet an demselben Tag, an dem er beginnt, wenn - was der Regelfall ist - die geänderten Bescheide für 2001 und 2002 zeitgleich erlassen und wirksam werden. Es ergibt sich faktisch also keine Verzinsung zugunsten des Unternehmers.

Folge: Bei einer solchen Rechtsauffassung würden im Ergebnis auch Betriebsprüfungen, die im Saldo der Prüfungsjahre kein steuerliches Mehrergebnis zur Folge haben, allein aufgrund der Verzinsung für das Mehrergebnis eines Jahres erhebliche Nachzahlungen nach sich ziehen.

Mit BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 (Anlage) hat das Bundesfinanzministerium nunmehr klargestellt, dass die Korrektur eines für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebenden Wertansatzes, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, keinen abweichenden Zinslauf gemäß § 233a Abs. 2a AO auslöst. Die Verzinsung der Folgejahre ist also ebenso wie die Verzinsung des Erstjahres nach § 233a Abs. 2 AO vorzunehmen.

Simone Schlewitz

 


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