Inhalt
Verfahrensrecht - Kein Erlass von Nachzahlungszinsen
Nachzahlungszinsen aufgrund von Gewinnverschiebungen werden nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen.
Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. November 2005 (Az. X R 3/ 04). Bei Betriebsprüfungen kommt es oftmals vor, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben anderen Veranlagungszeiträumen zugeordnet werden. Während die in solchen Fällen anfallenden Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer als Betriebseinnahme versteuert werden müssen, sind die Nachzahlungszinsen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. In solchen Fällen verweigern die Finanzämter regelmäßig einen Erlass der Nachzahlungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen.
Diese Rechtsauffassung wurde nunmehr vom BFH bestätigt. Eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen sei dann anzunehmen, wenn ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis zwar nach dem gesetzlichen Tatbestand besteht, seine Geltendmachung aber mit dem Zweck des Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist bzw. diesem zuwiderläuft. Dagegen könnten Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat (wie im Fall der Nachzahlungszinsen bei Gewinnverschiebungen), einen Billigkeitserlass nicht rechtfertigen. Die generelle Geltungsanordnung des Gesetzes dürfe durch eine Billigkeitsmaßnahme nicht unterlaufen werden.
Praxishinweis:
Die Abschöpfung von Zinsvorteilen des Steuerpflichtigen im Wege von Nachzahlungszinsen durch den Fiskus ist insbesondere deshalb problematisch, weil die Nachzahlungszinsen mit 0,5 Prozent pro Kalendermonat weit über dem marktüblichen Zinsniveau liegen.
Eine Behebung dieser Ungleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen bei Gewinnverschiebungen kann nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden. Die Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft haben sich in dieser Angelegenheit im Dezember 2005 mit einer schriftlichen Eingabe an das Bundesfinanzministerium gewandt.
Simone Schlewitz

