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Abgabenordnung - Verbindliche Regeln für den Kontenabruf ab 1. April 2005
ZDH-Steuerinfo 03/ 2005
Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Ländern verbindliche Regeln für den ab 1. April 2005 möglichen Kontenabruf durch die Finanzbehörden erlassen.
Mit Schreiben vom 10. März 2005 (Anlage) hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) geändert und dabei neue Regelungen zu §§ 92 und 93 Abgabenordnung (Auskunftsersuchen; Kontenabruf) erlassen. Diese sind für die Finanzverwaltung verbindlich und regeln insbesondere die Voraussetzungen und das Verfahren bei Durchführung eines Kontenabrufes.
Darüber hinaus wird erstmals - wenn auch nur im Rang einer Verwaltungsanweisung - festgeschrieben, dass der Steuerpflichtige im Nachhinein über den erfolgten Kontenabruf zu informieren ist. Diese Regelung fehlt im Gesetz gänzlich.
Das BMF-Schreiben legt außerdem fest, in welchen Fällen andere Behörden und Gerichte die Finanzverwaltung um einen Kontenabruf ersuchen können. Dies ist dann möglich, wenn das zugrunde liegende Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft (bei Gewährung von Sozialhilfe, Ausbildungs- und Aufstiegsförderung, Wohngeld, Erziehungsgeld und Leistungen zur Unterhaltssicherung sowie in Verfahren der Sozialversicherung und der Wohnraumförderung). Explizit ausgeschlossen ist die Kontenabfrage danach bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes II.
Simone Draheim

