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Steuerpflicht für Ehrenamtsträger in Kammern, OFD-Verfügung

ZDH - Steuerinfo 07/2002
 
Eine Verfügung der Oberfinanzdirektion Madgeburg (S 2337 - 38 - St 223, S 2338 - 18 - St 223, MF-Erlass vom 18.1.2002 - 42 - S 2337 - 65 -) stellt die Grundsätze der Besteuerung von Ehrenamtsträger in Kammern zusammen.
 
Danach gilt generell eine Steuerpflicht für Ehrenamtsentschädigungen als Einnahmen aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) oder als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), sie wird jedoch durchbrochen von

  • der ohne weiteren Nachweis zuzubilligenden Steuerfreiheit für die ersten 154 ¬ einer monatlichen Aufwandsentschädigung,  
     
  • der Steuerfreiheit von Entschädigungen für Aufwendungen, die als Betriebsausgaben/Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, sofern sie über den Betrag von 154 ¬ hinausgehen,  
     
  • der steuerfreien Erstattungen nachgewiesener Reise- und Übernachtungskosten zusätzlich zum Höchstbetrag von 154 ¬.  
      

Demnach werden pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder im Rahmen des monatlichen steuerfreien Höchstbetrages berücksichtigt, Erstattungen nachgewiesener Reisekosten, Verpflegungsmehrauswendungen und Übernachtungskosten auch über den Höchstbetrag hinaus.
 

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