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Gemeinnützigkeit - Anwendungserlass zur Abgabenordnung

ZDH - Steuerinfo 10/2002
 
Mit BMF-Schreiben vom 10. September 2002 - IV C 4 - S 0171 - 93/02 - wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl I S. 630) erneut geändert. Es ist die 4. Änderung des Anwendungsschreibens seit der Anpassung an den Euro am 18.10.2001.
 
Die AO enthält die grundsätzlichen Regelungen darüber, wie die Steuer festzusetzen und wann sie zu entrichten ist, sie ist in neun Teile gegliedert. Die ersten Teile enthalten einleitende Vorschriften und das Steuerschuldrecht.

Zwischenzeitlich (14.1.2002 und 1.7.2002) wurden Regelungen im ersten Teil (Zuständigkeit, Steuergeheimnis), im zweiten Teil (Haftung), im dritten Teil (Bekanntgabe), im vierten Teil (Steuerfestsetzung, Bestandskraft) und im fünften Teil (Verzinsung) aktualisiert und - zum Teil - umfassend ergänzt. Die neue Änderung bezieht sich ausschließlich auf den ersten Teil, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke", die §§ 51 - 68 AO. Der Anwendungserlass wurde in diesem Abschnitt an die aktuelle Rechtssprechung angepasst.

Interessant sind besonders folgende Neuregelungen (Auszüge auf dem 59seitigen Schreiben):

  • der Ausschluss der Gemeinnützigkeit für Vereine, die nur ihre Mitglieder fördern und den Kreis der Mitglieder durch hohe Mitgliedsbeiträge bewusst klein halten;  
     
  • die Bedingungen, unter denen gemeinnützige Körperschaften eine Investitionsumlage von ihren Mitgliedern erheben dürfen;  
     
  • eine detaillierte Beschreibung von gemeinnützigen Zwecken von Lebensrettung über Internetförderung bis zu Pflanzenzucht, die ggf. einer besonders strengen Prüfung bedürfen, außerdem der Ausschluss der Gemeinnützigkeit von Freizeiteinrichtungen und Vereinen mit politischen Zwecken;  
     
  • die Abgrenzung der Begriffe "mildtätige Zwecke" (besonders aktuell bei Hochwasserspenden) und "Selbstlosigkeit", darunter Ausführungen zur Zulässigkeit von Rücklagen, dem Umfang wirtschaftlicher Tätigkeit, dem Verlustausgleich, der Vergabe von Darlehen und der zulässigen Höhe von Verwaltungsausgaben;  
     
  • die Schädlichkeit der Erwähnung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe als Satzungszweck;  
     
  • Details zu wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (u.a. Sponsoring) und Zweckbetrieben ("Ein Zweckbetrieb ist (...) bereits dann nicht gegeben, wenn ein Wettbewerb mit steuerpflichtigen Unternehmen lediglich möglich wäre, ohne dass es auf die konkrete Wettbewerbssituation vor Ort ankommt", zu § 65 Ziffer 4). 
     
     

Dr. U. Beland
 

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