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Besteuerung von Berufsverbänden - Satzungzwecke, OFD-Verfügung
ZDH - Steuerinfo 05/2002
Die Erwähnung von Rechtsberatung und Rechtsschutz als Satzungszweck ist nach einer Verfügung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt vom 24.7.2000 ausreichend, um einem Berufsverband die Steuerfreiheit zu entziehen.
Seit sich diese Rechtsauffassung in den Landesfinanzministerien mehrheitlich durchgesetzt hat, wird von Berufsverbänden häufig verlangt, ihre Satzung zu ändern und die Rechtsberatung nicht mehr als Satzungszweck zu erwähnen. Die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft haben in Gesprächen mit Landesministerien immer wieder auf die zweifelhafte Rechtsinterpretation hingewiesen, die dieser Auffassung zugrunde liegt.
In einer Verfügung vom 7.3.2002 ist die Oberfinanzdirektion Kiel zu der Auffassung gelangt, dass
- Rechtsberatung und Rechtszweck zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen (verwiesen wird auf ein Urteil des Finanzgerichts München vom 2.6.2000),
- die Erwähnung als Satzungszweck aber ohne Bedeutung für die Steuerfreiheit eines Berufsverbandes ist, es sei denn, die wirtschaftliche Tätigkeit der Rechtsberatung/Rechtsvertretung gibt dem Verband das Gepräge, d.h. sie dominiert die Geschäftsführung.
Praxishinweis:
Die OFD-Verfügung deutet auf eine erfreuliche Wende in der Besteuerung der Berufsverbände hin. Weiterhin kann zwar darüber gestritten werden, ob eine berufsspezifische Rechtsberatung in jedem Fall eine wirtschaftliche Betätigung darstellen muss, dieser Streit ist aber unabhängig davon, ob der Verband von seinem Satzungszwecken her dazu berechtigt ist. Zumindest letzteres ist nun nicht mehr strittig.

