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Besteuerung der Verbände
ZDH - Steuerinfo 06/2002
Besteuerung der Verbände: Rechtsschutz und Rechtsberatung steuerfrei
Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hatte am 24.7.2000 die rechts- und tarifpolitische Beratung der Berufsverbände für steuerpflichtig und einen pauschalen 20%igen Ansatz der Beitragseinnahmen nach Abschnitt 39 Abs. 1 KStR 1995 für grundsätzlich angemessen erklärt (siehe steuerinfo 10/2000).
Nach Bemühungen um eine Rücknahme oder Abschwächung dieses Erlasses haben sich die Körperschaftsteuerreferenten von Bund und Ländern nun auch auf die Nichtbesteuerung rechtsberatender Verbandsaktivitäten geeinigt.
Im Einzelnen heißt es in einem Erlass des Finanzministeriums NRW (pdf-Datei), der in Reaktion auf die Referentensitzung ergangen ist, dass
der Rechtsschutz und darunter auch die Rechtsberatung (zur Gleichsetzung von Rechtsschutz und Rechtsberatung siehe die Seiten 2 und 3 des Erlasses) dann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eine steuerpflichtige Leistung eines Berufsverbandes sein kann, wenn er die Sonderinteressen einzelner Mitglieder erfüllt; jedoch bei diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb von einem steuerlichen Gewinn in Höhe von 0 auszugehen ist, da die verursachten Betriebsausgaben dem steuerpflichtigen Teil der Beitragseinnahmen entsprechen;
auch eine Umsatzsteuerpflicht nicht entsteht, da die Gewährung von Rechtsschutz unter das Versicherungssteuergesetz fällt (Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 10 UStG) und hier nach § 4 Nr. 7 VersStG steuerfrei wäre (Erlass des Finanzministeriums NRW vom 6.8.1979 bzw. inhaltsgleiches Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 16.7.1979); die steuerliche Beurteilung eines Berufsverbandes sich in jedem Fall nicht nach Formulierungen in der Satzung richtet, sondern nach der tatsächlichen Verbandstätigkeit; gibt eine wirtschaftliche Betätigung dem Verband sein Gepräge, geht die Steuerfreiheit verloren, betreibt der Verband lediglich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, ist er für diesen lediglich partiell steuerpflichtig.
Ergänzend hat die OFD Kiel bereits am 7.3.2002 festgestellt (siehe steuerinfo 05/2002), dass Rechtsberatung und Rechtsschutz zwar einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellen die Erwähnung als Satzungszweck aber ohne Belang für die Steuerfreiheit eines Berufsverbandes ist, es sei denn, die wirtschaftliche Tätigkeit der Rechtsberatung/Rechtsvertretung gibt dem Verband das Gepräge.
Praxishinweis:
Berufsverbände können in Zukunft weiterhin in ihrer Satzung steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe als Verbandszwecke erwähnen, sowie Rechtsschutz und Rechtsberatung anbieten ohne damit körperschaftsteuerliche Konsequenzen auszulösen.

