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Überarbeitung der EU-Energiesteuerrichtlinie
Die Europäische Kommission hat am 13. April 2011 ihren Vorschlag für die Überarbeitung der Richtlinie 2003/96/EG (Energiesteuerrichtlinie) zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom vorgelegt. Die Richtlinie sieht eine Aufspaltung der bestehenden Mindeststeuersätze in eine CO2- und eine Energiekomponente vor.
Geplante Änderungen:
- Die Neufassung der EU-Energiesteuerrichtlinie der EU-Kommission sieht die Abschaffung der bisher geltenden mengenbasierten Mindestbesteuerung vor.
- Im Gegenzug soll eine nach Verwendungszweck einheitliche Mindestbesteuerung auf Basis des Energiegehalts und der verbrauchsbedingten CO2–Emissionen für Heizbrennstoffe, Treibstoffe und Strom erfolgen.
- Den Mitgliedstaaten steht es frei, bestehende nationale Steuersätze um eine CO2–Komponente zu erhöhen oder in eine Energie- und CO2–Komponente aufzuspalten.
Folgende Mindeststeuersätze für die Energie- und CO2–Komponente sind vorgesehen:
- Energie-Komponente: 9,60 EUR/GJ für Kraftstoffe und 0,15 EUR/GJ für Brennstoffe (für alle Brenn- und Kraftstoffe, die für Verkehrs- und Heizzwecke verwendet werden);
- CO2–Komponente: 20 EUR pro Tonne CO2.
Für alle Kraftstoffe außer Benzin ist ab 2013 eine gestaffelte Erhöhung der Mindeststeuersätze auf den Energiegehalt auf 9,6 EUR/GJ vorgesehen. Diesel z.B. soll ab 2013 mit 8,2 EUR/GJ, ab 2015 mit 8,8 EUR/GJ und ab 2018 schließlich ebenfalls mit 9,6 EUR/GJ besteuert werden.
Da ab 2023 von den nationalen Regierungen gleiche Steuerbeträge für konkurrierende Erzeugnisse festgesetzt werden müssen, würde Diesel im Vergleich zu Benzin teurer werden, da der Energiegehalt des Diesels wesentlich höher ist als von Benzin.
Die in der Richtlinie festgesetzten Mindestbeträge für den Energiegehalt sollen zudem ab 1. Juli 2016 alle drei Jahre angepasst werden, um Änderungen des von Eurostat veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindex (ohne Energie und unverarbeitete Nahrungsmittel) Rechnung zu tragen. Die Mindestbeträge werden automatisch angepasst, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung dieses Index in den drei vorangegangenen Kalenderjahren erhöht bzw. verringert wird. Beträgt die prozentuale Veränderung seit der letzten Anpassung weniger als 0,5 %, wird keine Anpassung vorgenommen.
Sofern die in der Richtlinie vorgeschriebenen Mindeststeuerbeträge im Durchschnitt für alle Betriebe eingehalten werden, können die Mitgliedstaaten bei der allgemeinen Energieverbrauchssteuer in bestimmten Fällen, z.B. für energieintensive Betriebe, Steuerermäßigungen anwenden.
Für die vollständige Angleichung der Besteuerung des Energiegehalts ist eine Übergangsfrist bis 2023 vorgesehen, um der Wirtschaft Zeit zur Anpassung an die neue Steuerstruktur zu geben.
Nächste Schritte:
Ob und wann der Vorschlag der Kommission umgesetzt wird, ist noch offen. Die EU-Staaten müssen Vorschläge zu Steuerfragen einstimmig beschließen. Verschiedene Mitgliedstaaten (u.a. Deutschland und Großbritannien) lehnen den Vorschlag in seiner jetzigen Form ab. Die vorgeschlagene Änderung der Energiesteuerrichtlinie könnte frühestens am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Der Richtlinienvorschlag kann unter folgendem Link abgerufen werden:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/taxation/com_2011_169_de.pdf
Luisa Luft

