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Wie werden Altersbezüge besteuert?
Bei der Besteuerung der Renten der Deutschen Rentenversicherung ist jeweils die gesamte Jahresbruttorente abzüglich des persönlichen „Rentenfreibetrags“ steuerpflichtig. Der Rentenfreibetrag sinkt bis zum Jahr 2040 schrittweise auf Null, denn mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 werden Leibrenten aus der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung ab 2005 nicht mehr wie bisher nur mit dem Ertragsanteil, der lediglich die Erträge in der Auszahlungsphase erfasst, besteuert. Sie werden vielmehr schrittweise in die vollständig nachgelagerte Besteuerung überführt.
Bei der nachgelagerten Besteuerung ist nicht mehr nur der Ertragsanteil Bemessungsgrundlage sondern die Einnahmen in voller Höhe nach Abzug von Werbungskosten. Dieser Wechsel der Besteuerung vollzieht sich schrittweise, weil bisher die Altersvorsorgeaufwendungen, die mit diesen Leistungen zusammenhängen, nicht in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt worden sind. Es gilt das Korrespondenzprinzip: In dem Maße, in dem der Abzug der Beiträge für die spätere Rente steuerfrei geblieben ist, erfasst die nachgelagerte Besteuerung die Renteneinkünfte. Der Übergangszeitraum reicht bis in das Jahr 2039. Das heißt, der Anteil der Jahresbruttorente, der künftig steuerpflichtig sein wird, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für die Berechnung des Rentenfreibetrags wird die Jahresbruttorente zugrunde gelegt. Er ist ein fester Eurobetrag und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch die jährlichen Rentenanpassungen weiter steigt.
Daneben kann der Arbeitgeber eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Alterversorgung versprechen. Hierfür stehen fünf Formen oder Durchführungswege zur Verfügung. Das sind die Direktzusage einer Werks- oder Betriebspension, die Direktversicherung, die Pensionskasse, die Unterstützungskasse oder der Pensionsfond.
Erfolgt die Betriebliche Altersversorgung durch Direktzusage einer Pension, verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in arbeitsrechtlich verbindlicher Form, ihm im Versorgungsfall eine Werks- oder Betriebspension zu zahlen. Sofern sich der Arbeitgeber zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung bedient erfolgt die Versorgung durch diese Unterstützungskasse. Diese gewährt dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Versorgungsleistungen, vielmehr stellt sie dem Arbeitnehmer solche nur in Aussicht. Mit der Zusage bzw. der Inaussichtstellung der Versorgung erwirbt der Arbeitnehmer noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die spätere Versorgungsleistung. Es liegt kein Zufluss von Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt, vor. Erst die im Versorgungsfall erbrachten Leistungen unterliegen dem Lohnsteuer-Abzug. Dabei werden für die ab 2005 zufließenden Versorgungsbezüge die Freibeträge des § 19 Abs. 2 EStG berücksichtigt, soweit die Voraussetzungen gegeben sind. Der Versorgungsfreibetrag sinkt von 40% (maximal 3.000 Euro) plus 900 Euro Zuschlag zum Versorgungsbeitrag im Jahr 2005 schrittweise auf 0% im Jahr 2040. Auch der Zuschlag zum Versorgungsbeitrag sinkt bis zum Jahr 2040 auf 0 Euro.
Eine Direktversicherung ist eine kapitalgedeckte Lebensversicherung mit Rentenwahlrecht auf das Leben des Arbeitnehmers, die durch den Arbeitgeber bei einer Versicherung abgeschlossen worden ist. Erfolgt die Betriebliche Altersversorgung durch eine Pensionskasse, übernimmt eine Pensionskasse anstelle des Arbeitgebers die späteren Versorgungsleistungen. Beim Pensionsfonds sind die späteren Versorgungsleistungen abhängig vom Anlageerfolg der für die Betriebliche Altersversorgung vorgesehenen Mittel. Erfolgt die betriebliche Altersversorgung über die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds, fließen die Beiträge des Arbeitgebers an die entsprechende Versorgungseinrichtung dem Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu. In der Regel blieben sie allerdings seit 2005 nach
§ 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, soweit sie dessen Voraussetzungen erfüllen. Insoweit die Steuerfreiheit vorliegt, werden die späteren Leistungen beim Arbeitnehmer erst bei Zufluss (nachgelagert) in voller Höhe besteuert. Soweit die Beiträge individuell oder pauschal versteuert worden sind, wird die Rente mit dem Ertragsanteil besteuert.
Möglich ist auch eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersversorgung Hierum handelt es sich, wenn mit dem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart wurde. Für Direktversicherungsverträge, die auf Grund einer Zusage seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gilt § 3 Nr. 63 EStG (s.o.). Konkret heißt dies: Die Beiträge sind bis zu 4 % zur Beitragsbemessungsgrenze (West) der Rentenversicherung steuerfrei. Bei der Frage der Steuerfreiheit wird seit 2009 nicht mehr zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerfinanzierung (letzteres auch Entgeltumwandlung genannt) unterschieden. Sofern keine Altzusage nach § 40b EStG vorliegt, können nach Ausschöpfung der 4 % zusätzlich 1800 € steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden. Renten- und Kapitalleistungen sind in der Rentenphase nach § 22 Nr. 5 EStG als sonstige Einkünfte in voller Höhe mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Sofern während der Ansparphase Beiträge aus versteuertem Einkommen eingezahlt wurden (z. B. wegen Krankheit nach Ende der Lohnfortzahlung, Arbeitslosigkeit, privater Vertragsfortführung usw.), werden die daraus resultierenden Leistungen nach dem Ertragsanteilsverfahren besteuert.
Luisa Luft

