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Welche Regelungen gelten für den Umgang mit Gutscheinen?

Immer mehr (Handwerks-)Unternehmer nutzen Gutscheine als Werbung oder zur Kundenbindung. Dabei ersetzt der Gutschein überwiegend das Geld als Zahlungsmittel. Doch hierbei muss Vieles beachtet werden, da exakte gesetzliche Vorgaben fehlen. Im Alltag muss vor Allem zwischen Geschenk- und Umtauschgutscheinen unterschieden werden.

  •  (Geschenk-)Gutscheine für Kunden

Die Namensnennung hat bei Geschenkgutscheinen nach Ansicht der Rechtsprechung nur den Zweck, die persönliche Beziehung zwischen dem Beschenkten und dem Schenker zu dokumentieren, ohne dass daraus zu schließen wäre, allein der Beschenkte dürfe den Gutschein einlösen (AG Northeim, Urteil vom 26.08.1988, Az.: 3 C 460/88). Die meisten Gutscheine werden daher ohne Prüfung des Anspruchs an denjenigen eingelöst, der den Schein vorlegt. Der Beschenkte kann ihn also problemlos an einen Dritten weitergeben. Das bedeutet übrigens auch: Der berechtigte Inhaber kann die Leistung ohne den Gutschein nicht einfordern.

Derjenige, der den Gutschein zur Einlösung vorlegt, kann das verlangen, was auf dem Gutschein versprochen wird. Probleme ergeben sich dabei meist nur, wenn auf dem Gutschein kein Betrag, sondern eine bestimmte Ware oder Dienstleistung genannt wurde und die Preise des Anbieters seit der Gutscheinausstellung gestiegen sind. Das Risiko trägt der Gutscheinaussteller.

Immer wieder kommt es zudem vor, dass Einlöser eine Barauszahlung des Gutscheins verlangen. Dazu ist der Unternehmer jedoch nicht verpflichtet. Einzige Ausnahme: Sie bieten die versprochene Ware oder Leistung nicht mehr an. Dann muss dem Einlöser den Wert des Gutscheins, also den Betrag, den der Erwerber dafür gezahlt hat, in bar ausgezahlt werden.

  •  Die Gültigkeit eines Gutscheins

Wird beim Ausstellen des Gutscheins keine Vereinbarung hinsichtlich der Geltungsdauer getroffen, gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

  •     Die erstragsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Für Wertgutscheine, also Gutscheine mit einer Betragsnennung, gilt: Da der Erwerber den Gutschein bezahlt, wird eine Einnahme erzielt, über die eine Rechnung/Quittung ausgestellt wird. Diese Betriebseinnahme muss als „Erlös aus der Ausgabe eines Wertgutscheins“ versteuert werden. Wird der Gutschein später eingelöst, wird auch das mit einer Rechnung/Quittung dokumentiert. Darin wird die Art der Ware/Leistung sowie den Preis angeführt und zusätzlich: „Die Bezahlung erfolgte per Einlösung des Gutscheins Nr. xy vom xy.“ Vermerkt. Dann braucht keine zusätzliche Einnahme zu versteuert werden.

Bei Gutscheinen über bestimmte Waren/ Dienstleistungen gilt: Der Käufer des Gutscheins zahlt genau für diese Ware bzw. Leistung. Ihm ist eine Rechnung/Quittung auszustellen, in der die Ware/Leistung mit ihrem Preis aufgeführt ist. Diese Betriebseinnahme wird ganz normal als Umsatzerlös versteuert. Wird der Gutschein später eingelöst, wird darüber keine erneute Rechnung/Quittung ausgestellt, sondern der Gutschein wird einbehalten und diesen zu den Buchführungsunterlagen genommen.

  •      Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Umsatzsteuerlich stellt stets die Frage, wann eine umsatzsteuerpflichtige Leistung vorliegt.: Bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei seiner Einlösung. Klarheit schafft eine Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe (Verfügung vom 29. 2. 2008, Az. S 7270 Karte 3). Danach sind diese beiden Fälle zu unterscheiden:

1. Allgemeiner Gutschein

Werden Gutscheine ausgegeben, die nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen berechtigen, handelt es sich lediglich um den Umtausch eines Zahlungsmittels (z. B. Bargeld) in ein anderes Zahlungsmittel (Gutschein). Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt keine Lieferung dar. Eine Anzahlung (§ 13 Abs. 1 Satz 1 UStG) liegt ebenfalls nicht vor, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Die Herausgabe des Gutscheins an sich ist also noch keine Warenlieferung oder Dienstleistung. Daher wird daraus keine Umsatzsteuer abgeführt. Im Gegenzug darf der Gutscheinkäufer, sollte es sich um einen umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer handeln, auch keine Vorsteuer ziehen. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der Umsatzsteuer.

Achtung! Deshalb darf in der Rechnung über den Verkauf des Gutscheins auch keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Löst dann jemand den Gutschein ein, wird dem Einlöser eine ordentliche Rechnung/Quittung geschrieben und darin die die Umsatzsteuer ausgewiesen und an das Finanzamt abgeführt.

Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.

2. Konkreter Gutschein

Werden dagegen Gutscheine über bestimmte, konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung. Die Umsatzsteuer ist direkt in der Rechnung über den Gutscheinverkauf auszuweisen und die Steuer ans Finanzamt abzuführen.

Beispiel: Ein Unternehmen stellt einen Gutschein über eine konkret bezeichnete Ware aus seinem Sortiment aus.

Übersteigt später der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss dann auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Praxis-Tipp: Wird ein Gutschein endgültig nicht oder nur zu einem geänderten Betrag eingelöst, wird die Umsatzsteuer gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG berichtigt.

 

Luisa Luft


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Luisa Luft
Abteilung Steuer-und Finanzpolitik
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