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Nachgefragt: Was müssen Mischbetriebe bei der Stromsteuer beachten?
Nachgefragt:
In diesem Abschnitt beantwortet Frau RAin Luisa Luft interessante Fragestellungen, die von unseren Mitgliedsbetrieben an uns herangetragen wurden und von allgemeinem Interesse sind.
Elektrischer Strom muss nach Maßgabe der Energiesteuerrichtlinie seit 1. Januar 2004 von den EU-Mitgliedstaaten besteuert werden. Dabei kann von Unternehmen des produzierenden Gewerbes für Strom, der für betriebliche Zwecke entnommen wird, eine Steuerermäßigung (12,30 €/MWH statt 20,50 €/MWH) beantragt werden. Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind solche des Baugewerbes. des verarbeitendes Gewerbes, der Energie- und Wasserversorgung, des Bergbaus sowie Betriebe des produzierenden Handwerks.
Für sogenannte Mischbetriebe, die sowohl handwerkliche als auch nicht handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Kfz-Mechanikertätigkeiten und Handel mit KfZ und Zubehör) ausüben und die mit ihrem handwerklichen Betriebsteil in die Handwerksrolle einzutragen sind und wegen der gemischten Tätigkeit sowohl der Handwerkskammer als auch der IHK angehören, ist der Schwerpunkt der Tätigkeit für die Einstufung als Betrieb des produzierenden Handwerks ausschlaggebend. Die Steuerermäßigung wird dabei nicht an die Verwendung des Stroms für bestimmte Zwecke, sondern vielmehr an die Klassifikation des Unternehmens, das entnimmt, geknüpft.
Die Entnahme des begünstigten Stroms ist an eine Erlaubnis geknüpft, die beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden kann. Mischunternehmen haben bei der Antragstellung das Wahlrecht, wonach der Schwerpunkt der Tätigkeit ermittelt werden soll. Nach:
- Anzahl der Mitarbeiter in den jeweiligen Tätigkeitsbereichen
- Umsätze der Tätigkeitsbereiche
- Wertschöpfung der Tätigkeitsbereiche
- Bruttowertschöpfungsanteile zu Faktorkosten der Tätigkeitsbereiche
Mischbetriebe sollten also darauf achten, zumindest in einem der genannten Unterscheidungsmerkmale ihren Schwerpunkt im produzierenden, handwerklichen Bereich zu haben.
Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ist außerdem die Sockelbetragsregelung zu beachten. Danach wird die Steuerermäßigung nur für den Verbrauch gewährt, der 25 MWH im Jahr übersteigt. Der Erlaubnisinhaber (Mischunternehmen) schuldet die Differenzsteuer von 8,20 € für die ersten 25 MWH im Jahr, so dass für die ersten MWH der Regelsteuersatz gilt.

