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Warum gilt die Dreimonatsfrist für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen weiter, obgleich sie für die Erstattung von Reisekosten weggefallen ist?

Nachgefragt: 

In diesem Abschnitt beantworten wir zukünftig interessante Fragestellungen, die von unseren Mitgliedsbetrieben an uns herangetragen wurden und von grundsätzlichem Interesse sind.

 

Bis Ende 2007 galt bei Einsatzwechseltätigkeiten, dass Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen nur innerhalb der ersten drei Monate durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden konnten, da der Kunde dann zur regelmäßigen Arbeitsstätte wurde. Für die Erstattung der Reisekosten ist die Dreimonatsfrist seit 1. Januar 2008 weggefallen, das heißt diese Kosten können zeitlich unbegrenzt erstattet werden. Demgegenüber ist die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen nach wie vor nur innerhalb der ersten drei Monate möglich. 

Hintergrund für den Wegfall der Dreimonatsfrist für Reisekosten waren mehrere Grundsatzentscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Reisekostenrecht. Bis Ende 2007 wurde zwischen Dienstreise, Fahrtätigkeit und Einsatzwechseltätigkeit unterschieden. Diese drei Bezeichnungen wurden mit dem neuen Reisekostenrecht 2008 unter dem Begriff "Auswärtstätigkeit" zusammengefasst. Den Begriff der "Dienstreise" und der "Einsatzwechseltätigkeit" kennt das Lohnsteuerrecht damit nicht mehr, so dass auch die hiermit zusammenhängenden Sonderregelungen (z. B. Dreimonatsfrist) nicht mehr gelten. Sobald sich ein Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält, er also beispielsweise einen Kunden oder eine Fortbildung besucht, gilt dies steuerrechtlich als Auswärtstätigkeit. Der Kunde wird nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte. 

Die Zusammenlegung der oben genannten Begrifflichkeiten hat daher zwangsläufig die Aufhebung der Dreimonatsbegrenzung für die Erstattung der Reisekosten mit sich gezogen. Das heißt, die Aufhebung der Dreimonatsbegrenzung für die Erstattung der Reisekosten folgt allein aus dem Wegfall des Begriffs der "Dienstreise". Über den Wegfall der Dreimonatsfrist für die Erstattung von Reisekosten wurde nicht selbstständig entschieden. 

Nach alledem ist die Dreimonatsfrist für die Erstattung der Verpflegungsmehraufwendungen getrennt hiervon zu beurteilen. Hier müsste mit dem Hinweis der Vereinfachung separat über den Wegfall der Dreimonatsfrist entschieden werden. Dazu gab und gibt es von Seiten des Richtliniengebers (und des Gesetzgebers) keine Veranlassung. Es wird insbesondere angeführt, dass der Arbeitnehmer nach drei Monaten zweifelsohne wisse, wo er preisgünstig essen kann. 
 

Luisa Luft


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Luisa Luft
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