Inhalt

Wann liegen unterschiedliche Tätigkeitsstätten vor?

Gemäß § 3 Nr. 16 EStG kann ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen von Auswärtstätigkeiten den Verpflegungsmehraufwand mit bestimmten Pauschbeträgen steuerfrei ersetzen. Bei längerfristiger vorübergehender Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte (sog. Einsatzwechseltätigkeit) ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen jedoch auf die ersten drei Monate beschränkt.

 Für Arbeitnehmer, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten  eingesetzt werden, wie das zum Beispiel bei Bau- und Montagearbeitern der Fall ist, stellt sich daher die Frage, wann eine Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte ausgeübt wird und wann unterschiedliche Tätigkeitsstätten vorliegen, mit der Folge, dass die Dreimonatsfrist neu zu laufen beginnt. Nachdem zunächst vertreten wurde, dieselbe Tätigkeitsstätte liege nur dann vor, wenn es sich um dieselbe Adresse handele, ist diese sehr enge Definition inzwischen nicht mehr vertretbar.

Nach einem Urteil des FG Rheinland Pfalz vom 10. November 2009 ist aktueller Stand, dass von derselben Tätigkeitsstätte auch dann gesprochen werden kann, wenn der Steuerpflichtige ständig an wechselnden Stellen eines überschaubaren Gebiets tätig wird. Das heißt, auch bei Tätigwerden an unterschiedliche Adressen, kann dieselbe Tätigkeitsstätte vorliegen. Von derselben Tätigkeitsstätte wird mithin auch dann gesprochen, wenn der Steuerpflichtige ständig an wechselnden Stellen eines überschaubaren Gebiets tätig wird. In diesem Fall ist die Anerkennung von beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen über die Dreimonatsfrist hinaus nicht gerechtfertigt, denn die Verpflegungspauschalen werden bei Einsatzwechseltätigkeiten an unterschiedlichen Tätigkeitsstätten aufgrund der Nichtvorhersehbarkeit bzw. der schwierigen Planbarkeit in Bezug auf die Verpflegungssituation am Arbeitsplatz zuerkannt. Wird der Arbeitnehmer an einem Ort tätig, an dem er bisher noch nicht beschäftigt war, oder arbeitet er in mehreren nicht zusammenhängenden Teilen einer Großstadt, benötigt er eine gewisse Zeit, bis er die Lokalitäten herausgefunden hat, in denen er sich zum selben Preis wie an einer regelmäßigen Arbeitsstätte verpflegen kann. So muss sich zum Beispiel ein Monteur, der an wechselnden Orten eingesetzt wird, immer wieder von neuem auf eine veränderte Verpflegungssituation einstellen. Anders ist ein Arbeitnehmer zu beurteilen, der zwar an konkret unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren und übersichtlichen Stadtteil tätig wird.

Das heißt, die Frage, ob verschiedene Einsatzorte unterschiedliche Tätigkeitsstätten sind, kann nicht pauschal mit einem Hinweis auf eine bestimmte Mindestentfernung zwischen den unterschiedlichen Einsatzorten beantwortet werden. Ausschlaggebend sind stets die tatsächlichen Gegebenheiten. Handelt es sich zum Beispiel um ein von Gewerberäumen geprägtes Gebiet, auf dem es nur wenige Gaststätten oder Imbisse gibt, kennt der Arbeitnehmer nach kürzerer Zeit alle Plätze an denen er seine Mahlzeiten einnehmen kann. Hier ist die Verpflegungssituation deutlich übersichtlicher als etwas im Innenstadtbereich oder gar in einem Ballungsgebiet, so dass dann unter Umständen auch bei einer Entfernung der unterschiedlichen Einsatzorte von bis zu 5 km noch von derselben Tätigkeitsstätte ausgegangen werden muss. Im Innenstadtbereich oder in Ballungsgebieten wird hingegen auch bei einer deutlich geringeren Entfernung schon von unterschiedlichen Tätigkeitsstätten ausgegangen werden können.

 Luisa Luft


Service

Seite drucken
Seite empfehlen
Schriftgröße verkleinern
Schriftgröße vergrößern
RSS Feed

Ihre Ansprechpartnerin

Luisa Luft
Abteilung Steuer-und Finanzpolitik
Telefon: 030-20619-294
 luft@zdh.de

 

 
Get Adobe Flash Player