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Ist die Vorsteuerpauschalierung auch bei Vorliegen mehrerer Gewerbezweige möglich?

In diesem Abschnitt beantwortet Frau RA' in Luisa Luft interessante Fragestellungen, die von unseren Mitgliedsbetrieben an uns herangetragen wurden und von allgemeinem Interesse sind.

 

Nachgefragt: 

Ist die Vorsteuerpauschalierung auch bei Vorliegen mehrerer Gewerbezweige möglich?

§ 23 Absatz 1 UStG ermächtigt das Bundesministerium der Finanzen Durchschnittssätze für die Berechnung der nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge festzusetzen. Zweck der Vorschrift ist folglich die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Die Erleichterung für den Unternehmer besteht darin, dass in dem Umfang der Pauschalierung der Unternehmer von den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG befreit ist. 

Grundvoraussetzung für die Vorsteuerpauschalierung ist, dass der Unternehmer weder verpflichtet ist, Bücher zu führen noch aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen hat. Allerdings besteht die handelsrechtliche Buchführungsverpflichtung kraft Gesetz grundsätzlich für alle gewerblich tätigen Personen oder Personen Gesellschaften, deren Betrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Lediglich Kleinunternehmer wurden mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit. Kapitalgesellschaften sind stets zur Buchführung verpflichtet. Die steuerrechtliche Buchführungspflicht entsteht durch entsprechende Mitteilung der Finanzbehörde. 

Neben dem Nichtbestehen einer Buchführungsverpflichtung ist weitere Voraussetzung für die Anwendung der Durchschnittssätze, dass der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen des in Betracht kommenden Berufs- und Gewerbezweigs ausgeführt hat, 61.356 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat. Maßgebend ist der Umsatz nach § 69 Abs. 2 UStDV, der auch der Berechnung der Vorsteuer zugrunde zu legen ist. Die genannte Grenze bezieht sich auf den jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig, wie er in einer Nummer der Anlage zur UStDV beschrieben ist. Betätigt sich der Unternehmer in verschiedenen derartigen Zweigen, so ist der Umsatz für jeden Zweig gesondert zu betrachten. Dies gilt selbst dann, wenn gewerbesteuerrechtlich, bewertungsrechtlich und verfahrensrechtlich nur ein Betrieb vorliegt, denn § 69 UStDV spricht von "Berufs- und Gewerbezweigen", für die die Durchschnittssätze jeweils gelten. Das heißt, dass auch der Umsatz für den jeweiligen Berufs- oder Gewerbezweig gesondert nach § 69 Absatz 2 UStDV ermittelt werden muss. § 69 Absatz 3 UStDV bezieht sich ausdrücklich auf diesen "Einzelumsatz" pro Berufs- oder Gewerbezweig. Bei mehreren Betriebsstätten, die zum selben Berufs- oder Gewerbezweig gehören sind hingegen deren Umsätze zusammenzurechnen. Die Vorsteuerpauschalierung ist mithin auch bei Vorliegen mehrere Gewerbezweige möglich. 

Vorgreiflich für die Zuordnung der Umsätze, die im Rahmen des jeweiligen Berufs- und Gewerbezweigs ausgeführt werden, ist § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG. Danach umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Die daraus folgende Abgrenzung des unternehmerischen Bereichs ist eine Vorfrage des § 69 UStDV. 

Die anschließende Zuordnung eines Umsatzes zum Rahmen des jeweiligen Berufs- und Gewerbezweigs richtet sich in erster Linie nach den in der Anlage, Abschnitt A und B beschriebenen Merkmalen. Liegen danach mehrere "bezeichnete" Berufs- und Gewerbezweige vor, wird der Vorsteuerabzug unabhängig vom Leistungsbezug nur nach den jeweiligen Ausgangsumsätzen ermittelt. Eine Zuordnung der einzelnen Wirtschaftsgegenstände zu einem Berufs- oder Gewerbezweig ist nicht erforderlich. Entscheidend ist nur die Zuordnung zum Unternehmen als ganzes und nicht zum Privatvermögen. 

Aus der jeweiligen Fallbeschreibung der Anlage ergibt sich darüber hinaus, dass auch Umsätze außerhalb des Rahmen der in der Anlage bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigs in die Bemessungsgrundlage der jeweiligen Durchschnittssätze einbezogen werden können. Insbesondere in Abschnitt a Gruppe II "Einzelhandel" wird lediglich verlangt, dass überwiegend - also mehr als 50 % des Umsatzes in dem Betrieb - die falltypischen Waren vertrieben werden. Hinsichtlich der Art der Umsätze gibt es keine Einschränkung. In allen anderen Fällen lässt die Finanzverwaltung andere, zusätzlich Umsätze in die Berufs- und Gewerbezweigumsätze zu, wenn sie 25 % des Umsatzes im Rahmen des Berufs- und Gewerbezweigs einschließlich der zusätzlichen Umsätze nicht übersteigen. Eine Rechtsgrundlage für diese Praktikabilitätsmaßnahme besteht jedoch nicht. Überschreiten die Anteile der zusätzlichen Umsätze diese Grenzen - betragen sie also mehr als 25 % - bleiben die Durchschnittssätze auf die berufs- und gewerbetypischen Umsätze erhalten. Nur für die zusätzlichen Umsätze kann der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug nur nach § 15 UStG oder nach einem anderen Durchschnittssatz ermittelt werden. 

Zu beachten ist, dass die Sonderregelung nach § 23 UStG nur auf Antrag zugelassen ist. Eine besondere Form ist hierfür nicht erforderlich. Das Finanzamt hat für die Gewährung oder Ablehnung kein Ermessen. Bei Ablehnung durch das Finanzamt ist ein Verwaltungsakt mit Begründung zu erteilen. In der Regel wird die Ablehnung im Steuerbescheid mit abweichender Steuerfestsetzung ausgedrückt. Dagegen ist Einspruch gegeben, ebenso wie gegen einen besonderen Ablehnungsbescheid.

 


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