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Müssen die Arbeitskosten in der Handwerkerrechnung separat ausgewiesen werden?

Seit 1. Januar 2009 können 20 % von maximal 6.000 Euro der Handwerkerkosten - also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt von der Steuer abgesetzt werden. Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden dabei durch die Handwerkerrechnung nachgewiesen. Da Materialkosten nicht begünstigt sind, gibt es den Steuerbonus nur für die Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender Mehrwertsteuer - ein gesonderter Ausweis der Mehrwertsteuer ist dabei nicht erforderlich. Der Anteil der Arbeitskosten muss jedoch zur Geltendmachung des Steuerbonus grundsätzlich gesondert in der Rechnung ausgewiesen sein. Lediglich bei Wartungsverträgen, bei denen sich die Arbeitskosten pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben, genügt eine Anlage zur Rechnung, aus der die Arbeitskosten hervorgehen. 

Obgleich somit der Auftraggeber grundsätzlich eine Handwerkerrechnung mit separatem Ausweis der Arbeitskosten für das Finanzamt benötigt, hat er zivilrechtlich gegen seinen Auftragnehmer lediglich Anspruch auf eine "prüfbare" Rechnung. Die Anforderungen an den Inhalt einer "prüfbaren" Schlussrechnung hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren deutlich gelockert. Es gibt keine abstrakten Anforderungen, denen die Schlussrechnung genügen muss. Was die VOB unter einer „prüfbaren Abrechnung“ versteht, wird aus § 14 Nr. 1 S. 2 - 4 deutlich: Danach hat der Unternehmer die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten entsprechend dem Auftrag einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Leistungsverzeichnis und Schlussrechnung müssen sozusagen „spiegelbildlich“ zueinander passen. Neben den Besonderheiten des Vertrages und der Vertragsdurchführung werden die Anforderungen allein durch das Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Auftraggebers oder seiner Hilfspersonen bestimmt. Daher ist es zivilrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Arbeits- und Materialkosten nicht getrennt ausgewiesen sind. Es besteht keine gesetzliche Pflicht zur Aufschlüsselung der Arbeitskosten.

 

Luisa Luft


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