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Bezieht ein Unternehmer Waren von einem Lieferanten und ist der Liefergegenstand defekt, kann die defekte Maschine - sofern es sich um einen Garantiefall handelt - auf Kosten des Lieferanten repariert oder gegen eine neue Maschine ausgetauscht und der dafür bezahlte Rechnungsbetrag und die Transportkosten für die neue Maschine, als Garantieleistung abgerechnet werden.
Es stellt sich jedoch die Frage wie diese Lieferung rück abzuwickeln ist und die Garantieansprüche geltend zu machen sind,
1) Rückzahlung der Kosten für die defekte Maschine
Wird das einer Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft rückgängig gemacht, liegt eine nicht steuerbare Rückgabe vor. Das heißt, die Rechnung für die Rückgabe der defekten Maschine ist ohne Umsatzsteuer auszustellen. Zu empfehlen wäre insoweit ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich um eine nicht steuerbare Rückgabe handelt.
2) Transportkosten
Macht der Abnehmer von seinem Rückgaberecht Gebrauch, ist er so zu stellen, wie er stünde, wenn die Lieferung nicht schadhaft gewesen wäre. Das heißt, es sind genau die Kosten zu ersetzen, die aufgrund der Lieferung der schadhaften Maschine entstanden sind (Schadensersatz). Dieser Schadensersatz wird vom Schädiger nicht geleistet, um eine Leistung vom Geschädigten zu erhalten, sondern um einen entstandenen Schaden auszugleichen. Es fehlt daher an der inneren Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung und stellt somit einen umsatzsteuerlich nicht relevanten Sachverhalt dar. Zum Schadensersatz zählen auch die Transportkosten für den Rücktransport. Sofern hierfür Umsatzsteuer angefallen ist, ist diese in vollem Umfang zu ersetzen. Es ist jedoch auf diesen Betrag nicht noch mal Umsatzsteuer zu erheben, da keine Lieferung oder sonstige Leistung von Ihnen selbst vorliegt. Es wird quasi nur die Rechnung weiter gereicht. Zu empfehlen wäre ein Hinweis auf der Rechnung, dass es sich die Geltendmachung einer umsatzsteuerlich nicht relevanten Schadensersatzleistung handelt.
3) Reparaturkosten
Sofern vor Rücksendung des defekten Liefergegenstandes Kosten für die Reparatur des Gegegnstandes entstanden sind, sind diese Kosten ebenfalls vollumfänglich zu ersetzen. Wenn für eine Reparatur des Sachschadens Umsatzsteuer entfällt, ist diese mithin in vollem Umfang zu ersetzten. Die Reparaturrechnung hätte genau so gut auch direkt an den Lieferanten gehen können. Es handelt sich um einen umsatzsteuerlich nicht relevanten Sachverhalt.
Luisa Luft

