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Erbringt ein Generalunternehmer selbst Bauleistungen?
Erbringt ein inländischer Unternehmer Bauleistungen an einen Bauunternehmer, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner. Es kommt zur sogenannten Steuerschuldumkehr nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG. Hiervon betroffen sind Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf die Substanz des Gebäudes auswirken. Weil Voraussetzung für die Steuerschuldumkehr mithin die Erbringung von Bauleistungen ist, stellt sich die Frage, ob auch der Generalunternehmer, der Bauleistungen lediglich durch Dritte ausführen lässt, Bauleistungen erbringt.
Der Generalunternehmer schuldet selber die Erbringung von Bauleistungen. Erbringt er diese nicht selbst, sondern beschäftigt hierzu Subunternehmer, so muss er sich deren Leistungen als eigene Leistung zurechnen lassen, denn Rechtsbeziehungen entstehen nur zwischen dem Auftraggeber und dem Generalunternehmer einerseits und dem Generalunternehmer und den Subunternehmern andererseits. In vertraglichen Beziehungen steht der Bauherr mithin allein mit dem Generalunternehmer und nicht mit einzelnen Bauunternehmen. Das heißt, auch der Generalunternehmer, der ausschließlich Bauleistungen durch Subunternehmer erbringen lässt, schuldet gleichwohl selber die Erbringung von Bauleistungen. Der Generalunternehmer rechnet dann nicht nur über solche Leistungen ab.
Konkret folgt daraus: Der Generalunternehmer erbringt gegenüber seinem Auftraggeber Bauleistungen und die Subunternehmer, die die Bauleistungen unmittelbar ausführen erbringen gegenüber dem Generalunternehmer jeweils Bauleistungen. Bauleistungen i.S.v. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 UStG erbringt daher auch derjenige, der diese durch Dritte ausführen lässt.

