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Lohnsteuer - Wegfall der Vorsorgepauschale im Veranlagungsverfahren ab 2010

Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009 wurde der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab dem 1. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen geändert. Betroffen hiervon ist auch die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren über die Vorsorgepauschale. 

Auf der Grundlage eines neuen BMF-Schreibens vom 14. Dezember 2009 ergeben sich diesbezüglich folgende Änderungen: 

Die Vorsorgepauschale für Vorsorgeaufwendungen in Form von Rentenversicherungs-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird nunmehr nur noch im Lohnsteuerverfahren und nicht mehr im Veranlagungsverfahren angesetzt. Bislang konnten Vorsorgeaufwendungen vom Arbeitnehmer auch im Veranlagungsverfahren nur pauschal angesetzt werden. Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2010 abgeschafft, so dass nunmehr im Veranlagungsverfahren die tatsächlichen Vorsorgekosten angesetzt werden können. 

Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Vorsorgeaufwendungen weiterhin bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer durch eine Vorsorgepauschale berücksichtigt werden. Vorsorgeaufwendungen, die über diese Vorsorgepauschale hinausgehen, werden hingegen im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt. 

Das führt dazu, dass, sofern tatsächlich höhere Aufwendungen als die Vorsorgepauschale entstehen, diese im Rahmen der hierfür geltenden Sonderausgaben-Höchstbeträge bei einer Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden können. Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen, ist der Steuerzahler zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. 

Ergänzender Hinweis:
Die Vorsorgepauschale wird nunmehr in allen Steuerklassen (und nicht wie bisher nur in den Steuerklassen I bis IV) berücksichtigt. 

Matthias Lefarth


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