Inhalt

Lohnsteuer - Umstellung von eTin auf SteuerID

Im Jahr 2010 soll die Umstellung der Datenübermittlung im Lohnsteuerbescheinigungsverfahren von eTin (elektronische Transfer-Identifikationsnummer) auf SteuerID (Steueridentifikationsnummer des Arbeitnehmers nach § 139b Abgabenordnung) erfolgen. Die Finanzverwaltung hat nunmehr Einzelheiten zur Umstellung mitgeteilt.

Arbeitgeber haben gemäß § 41b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bis zum 28. Februar des Folgejahres die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für ihre Arbeitnehmer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an die Finanzbehörden zu übermitteln. Für die Zuordnung der Daten wird ein lohnsteuerliches Ordnungsmerkmal - die sogenannte „eTIN" (elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) - verwendet. Gemäß § 41b Abs. 2 EStG hat der Arbeitgeber nach Vergabe der SteuerID für die Datenübermittlung anstelle der eTIN diese SteuerID zu verwenden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung der SteuerID wird dabei durch das Bundesfinanzministerium durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitgeteilt.  

Aus Vereinfachungsgründen sieht § 41b Abs. 2 EStG (i. d. F. des Bürgerent-lastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009) vor, dass der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die SteuerID im Jahr 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben kann. Die Abfragemöglichkeit soll lt. BMF-Schreiben vom 28. September 2009 im ElsterOnline-Portal zur Verfügung gestellt werden. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) teilte hierzu mit, dass nach jüngster Auskunft der Finanzverwaltung  

  • dieses automatisierte Anfrageverfahren zur elektronischen Ersterfassung voraussichtlich ab März 2010 zur Verfügung stehen wird,
  • die Verwendung der SteuerID erst ab Ende November 2010 verpflichtend werden wird und
  • bis dahin wie bisher die eTIN als Zuordnungsmerkmal verwendet werden kann.  

Dadurch haben Arbeitgeber die Möglichkeit, das maschinelle Anfrageverfahren zwischen März und November 2010 zu nutzen. Eine manuelle Erfassung der Daten erübrigt sich damit.  

Zudem weist die BDA darauf hin, dass es für das Jahr 2011 keine neue Lohnsteuerkarte (LStK) geben wird. Die LStK 2010 gilt auch für das Jahr 2011 und darf daher nicht vernichtet werden, da sie insbesondere bei einem Arbeitgeberwechsel benötigt wird. Alle Einträge der LStK gelten auch im Jahr 2011 weiter - dies gilt auch für Freibeträge. Nur im Falle der Beantragung einer Änderung durch den Arbeitnehmer beim Finanzamt bekommt der Arbeitnehmer eine geänderte LStK in Form eines DINA4-Papiers, welches er dann seinem Arbeitgeber vorlegen muss.

 

Matthias Lefarth


Service

Seite drucken
Seite empfehlen
Schriftgröße verkleinern
Schriftgröße vergrößern
RSS Feed
Get Adobe Flash Player