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Lohnsteuer – Starttermin für ELStAM verschoben

Die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird nicht wie geplant zum 1. Januar 2012 stattfinden, sondern verschiebt sich auf Grund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Abrufverfahrens. Die zurzeit laufenden Korrekturarbeiten, besonders soweit Informationsschreiben an Bürgerinnen und Bürger über die „elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale“ (ELStAM) versandt worden sind, sind davon nicht berührt und werden weiterhin durchgeführt.

Für die Unternehmen ändert sich aufgrund der Verschiebung des Starttermins erst einmal nicht. Das bisherige Verfahren läuft weiter. Da die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 erfolgte und bereits im Jahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr ausgestellt wurden, wurde die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert. Dieser Übergangszeitraum erstreckt sich nun bis in das Jahr 2012. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuerkarte 2010 weiter aufbewahren und darf diese nicht vernichten. Zur Änderung der Eintragungen hat er die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer vorübergehend zu überlassen. Erst mit der tatsächlichen Einführung des neuen Verfahrens ist die Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 zulässig. Wann das neue Verfahren tatsächlich erstmalig für den Lohnsteuerabzug eingesetzt wird, steht noch nicht fest. Derzeitig stimmen Bund und Länder einen neuen Termin und die weitere Vorgehensweise für den Start ab. Im Gespräch sind der 1. April 2012 oder der 1. Juli 2012.

Die Bestimmung des Starttermins und die damit verbundene Beendigung des Übergangszeitraums soll durch ein BMF-Schreiben bekannt gegeben werden. Darin sollen die erstmalige Anwendung und der erstmalige Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber festegelegt werden.

Nach dem Starttermin ist der Arbeitgeber verpflichtet, die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer für den Abruf der ELStAM anzumelden und die ELStAM für die darauf folgende Lohnabrechnung abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden. Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren. In dem neuen Verfahren besteht zudem eine Verpflichtung des Arbeitgebers, die elektronisch bereitgestellten Änderungen zu den ELStAM abzurufen. Der Arbeitgeber kann hierzu im ElsterOnline-Portal beantragen, von dort per Mail Informationen über die Bereitstellung der Änderungen zu erhalten.

Grundsätzlich unterstützt der ZDH die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte, da sie zum Bürokratieabbau beiträgt und die Arbeitgeber entlastet. Die Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern, dass die Daten korrekt sind, da hierfür die Arbeitnehmer und die Finanzbehörden verantwortlich sind. Der ZDH warnt jedoch davor, vorschnell einen unterjährigen Starttermin festzusetzen und plädiert vielmehr für eine Verschiebung um ein Jahr, um am 1. Januar 2013 mit dem neuen Verfahren auf einer erprobten Grundlage zu beginnen.

Luisa Luft


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