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Lohnsteuer - Regelmäßige Arbeitsstätte und Auswärtstätigkeit, BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat am 21. Dezember 2009 unter Anwendung der BFH-Urteile vom 10. Juli 2008 - VI R 21/07 - und vom 9. Juli 2009 - VI R 21/08 zu den Begriffen "regelmäßige Arbeitsstätte" und "Auswärtstätigkeit" bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des eigenen Arbeitgebers Stellung genommen. 

Auf der Grundlage des neuen BMF-Schreibens vom 21. Dezember 2009 stellt sich die Abgrenzung zwischen "unregelmäßiger Arbeitsstätte" und "Auswärtstätigkeit" nunmehr wie folgt dar: 

Nach R 9.4 Absatz 3 Satz 1 LStR 2008 liegt die regelmäßige Arbeitsstätte eines Arbeitnehmers dort, wo sich der ortsgebundene Mittelpunkt der auf Dauer angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt. Laut BFH-Entscheidung vom 10. Juli 2008 und vom 9. Juli 2009 ist die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers daher grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte des Arbeitnehmers.  

Daraus folgt, dass insbesondere in den Fällen der Leiharbeit und des Outsourcing, eine Auswärtstätigkeit zu bejahen ist, wenn ein bei einer Zeitarbeitsfirma unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer in regelmäßigem Wechsel verschiedenen Entleihfirmen überlassen wird. Gleichsam liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer einem Kunden bis auf Weiteres, also ohne zeitliche Befristung, überlassen wird. 

Demgegenüber liegt eine regelmäßige Arbeitsstätte in einer außerbetrieblichen Einrichtung - also keine Auswärtstätigkeit - vor, wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (Zeitarbeitsfirma) dem Entleiher für die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses mit der Zeitarbeitsfirma überlassen wird. Ebenso liegt keine Auswärtstätigkeit vor, wenn ein Arbeitnehmer für die gesamte Dauer seines Zeitarbeitverhältnisses mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Entleiher eingestellt wird. Denn in diesen Fällen muss der Arbeitnehmer nicht damit rechnen, im Rahmen des Zeitarbeitsverhältnisses an wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt zu werden; insoweit ist ein steuerfreier Reisekostenersatz/Werbungskostenabzug nicht zulässig. 

Eine Ausnahme gilt jedoch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer bereits aufgrund der Art der Tätigkeit beim Entleiher eine Auswärtstätigkeit ausübt. Das heißt, sofern die beim Entleiher fest angestellten Arbeitnehmer eine Auswärtstätigkeit ausüben, muss dies auch für den Leiharbeitnehmer gelten. 

Matthias Lefarth


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