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Lohnsteuer - Pflichtbeiträge zu Berufskammern als Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge zu Berufskammern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (BFH vom 17. Januar 2008 - VI R 26/06) handelt der Arbeitgeber in diesen Fällen nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Die Übernahme der Kammerbeiträge durch den Arbeitgeber erfolgt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch im eigenen Interesse des Angestellten. Dies gilt auch für Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Berufskammern ist nicht nur zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer bzw. Steuerberater. Sie ist ebenso Voraussetzung für die Berufsausübung insgesamt und führt deshalb zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Fraglich war, ob diese Beurteilung auch für die Übernahme von Beiträgen zugunsten von Geschäftsführern gilt. Denn Voraussetzung für die Anerkennung z.B. einer Wirtschaftsprüferkammer ist, dass die Mitglieder des Vorstands, die Geschäftsführer oder die persönlichen Gesellschafter Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater sind. Hieraus folgt jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht, dass das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Kammermitgliedschaft und der damit verbundenen Zahlung der Beiträge das persönliche Interesse des Angestellten überlagert - der Arbeitgeber handelt insoweit also nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.
Hinweis: Für die Praxis ist die Beantwortung der Frage, wann ein gewährter Vorteil aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt wird, von entscheidender Bedeutung. Steht der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund, kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die erforderliche Gesamtwürdigung, berücksichtigt hierbei insbesondere:
- Anlass
- Art und Höhe des Vorteils
- Auswahl der Begünstigen
- freie oder nur gebundene Verfügbarkeit
- Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und
- seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck
Tritt hiernach das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung.
Lutz Schmidt

