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Lohnsteuer - Lohnsteuerliche Folgen des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 5. März 2010 zur geänderten Rechnungsstellung bei Beherbergungsleistungen Stellung genommen. Das Schreiben ergeht vor dem Hintergrund, dass die bis 31. Dezember 2009 häufige Praxis, nur einen Gesamtpreis für Unterkunft und Verpflegung auszuweisen, die zu der vereinfachten Aufteilungsregelung in R 9.7 LStR geführt hat, mit dem Inkrafttreten des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes am 1. Januar 2010 entfallen ist.
Mit dem neuen BMF-Schreiben sind rückwirkend zum 1. Januar 2010 für die lohnsteuerliche Abrechnung von Frühstückskosten, die in Verbindung mit Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit entstanden sind, folgende Alternativen möglich:
• Ansatz des Pauschbetrags
Bei Erfassung des Frühstücks innerhalb eines Pauschalbetrags für Nebenleistungen die Vereinfachungsregelung R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR anwendbar. Danach werden 4,80 € (20% des gesetzlichen Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen) vom Pauschalbetrag abgezogen. Der darüber hinausgehende Betrag ist als Reisenebenkosten voll erstattungsfähig. Allerdings ist bei dieser Vorgehensweise darauf zu achten, dass die Bezeichnung des Pauschalbetrags für Nebenleistungen (z.B. als "Business Package") nicht vermuten lassen darf, darin seien steuerlich nicht anzuerkennende Nebenleistungen enthalten (z.B. Pay-TV, private Telefonate, Massagen).
Außerdem darf der Pauschalbetrag den Betrag für das Frühstück und steuerlich anzuerkennende Nebenleistungen nicht offensichtlich übersteigen, da ansonsten der Pauschalbetrag für Nebenleistungen steuerlich in voller Höhe als privat veranlasst zu behandeln ist.
• Ansatz der Sachbezugswerte
Darüber hinaus kann das Frühstück unabhängig von der Höhe des Frühstückspreises mit dem Sachbezugswert (dieser beträgt momentan 1,57 €) angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber das Frühstück veranlasst hat.
Die Voraussetzungen, wann von einer Veranlassung des Arbeitgebers ausgegangen werden kann, hat das Bundesministerium in seinem aktuellen Schreiben deutlich entschärft. Sofern die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist, ist von einer Veranlassung durch den Arbeitgeber auch dann auszugehen, wenn die Übernachtung mit Frühstück online gebucht wurde und nur der Ausdruck der elektronischen Buchungsbestätigung des Hotels vorliegt. Erforderlich ist darüber hinaus lediglich, dass dienstrechtlich bestimmt ist, dass der Arbeitnehmer die Buchung selbst vornehmen darf.
Bei Vorliegen einer solchen Arbeitgeberveranlassung kommt es auf die tatsächliche Rechnungsstellung (Höhe des Frühstückspreises oder Sammelposten für Nebenleistungen neben der Beherbergungsleistung) nicht an.
Die in dem neuen BMF-Schreiben enthaltenen Regelungen stellen eine große Erleichterung für alle Dienstreisen dar. Sie entsprechen vollumfänglich den Petitia im vom ZDH initiierten Schreiben der Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft an die politischen Entscheidungsträger.
Luisa Luft

