Inhalt

Lohnsteuer - Lohnsteuerliche Auswirkungen der Senkung des Mehrwertsteuersatzes für Beherbergungsleistungen

Bis zum 31.12.2009 konnten Hotels sogenannte "Inklusivrechnungen" erstellen und die Kosten für das Frühstück zusammen mit den Kosten für die Übernachtung ausweisen, so dass die Kosten für das Frühstück nicht feststellbar waren. Bei Vorliegen einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit hatte dies zur Folge, dass zur Ermittlung der steuerfrei erstattbaren Übernachtungskosten eine Pauschale für das Frühstück (=4,80 € bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden im Inland) vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde (R 9.7. Abs. 1 S. 4 LStR 2008). Eine solche vereinfachte Abrechnung von Dienstreisen ist nun nicht mehr möglich, denn innerhalb des am 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Wachstumsbeschleunigungsgesetzes wurde der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen im Hotel- und Gaststättengewerbe auf 7% gesenkt. Damit müssen seit 1. Januar 2010 die Kosten für Übernachtung und Frühstück auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Daraus folgt, dass zur Ermittlung der steuerfrei erstattbaren Übernachtungskosten bei Vorliegen einer dienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit die Frühstückskosten vom Gesamtrechnungsbetrag stets in voller Höhe abzuziehen sind. 

Sofern die tatsächlichen Kosten für das Frühstück über dem Pauschbetrag liegen - was häufig der Fall sein wird - und der Arbeitgeber keinen Ausgleich vornimmt, folgt aus der Neuregelung des Mehrwertssteuersatzes für Beherbergungsleistungen somit nicht nur eine massive Verkomplizierung der Reisekostenabrechnung, sondern auch eine Mehrbelastung des Arbeitnehmers. 

Um den Status quo (Ansatz eines Pauschalwertes für Frühstück) wiederherzustellen, hat die Spitzenorganisation der deutschen gewerblichen Wirtschaft vorgeschlagen auf der Hotelrechnung die Zusammenfassung der Frühstückkosten mit anderen dem Normalsatz unterliegenden, steuerfrei erstattbaren Leistungen (z. B. Gepäcktransport- und -aufbewahrung, Parkplatzgebühren, Schriftverkehr, Ferngespräche, Internet) in einem sogenannten "Business Package" umsatzsteuerlich nicht zu beanstanden. Bei Zusammenfassung der Frühstückskosten mit Reisenebenkosten in einem Betrag wären die tatsächlichen Kosten für das Frühstück nicht feststellbar, mit der Folge, dass zur Ermittlung der steuerfrei erstattbaren Reisenebenkosten die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Abs. 1 S. 4 LStR 2008 weiter anwendbar und der Wert des Frühstücks in Höhe des Pauschalbetrags abzuziehen wäre. 

Darüber hinaus wurde angeregt, die Voraussetzungen für den Ansatz der Sachbezugswerte (der Sachbezugswert für Frühstück ab 2010 beträgt 1,57€) nach R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR 2008 praxisgerechter auszugestalten. Bislang können Mahlzeiten nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber diese zuvor schriftlich bestellt hat, mit dem Sachbezugswert angesetzt werden. Wir haben daher darum gebeten, zu bestätigen, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit auch dann als erfüllt angesehen wird, wenn das Hotel die Bestellung schriftlich bestätigt und damit auch Online-Buchungen des Arbeitgebers zu akzeptieren. Darüber hinaus haben wir zur Vereinfachung des Ansatzes der Sachbezugswerte darum gebeten, auch eine Buchung durch den Dienstreisenden selbst zuzulassen. 

Matthias Lefarth


Service

Seite drucken
Seite empfehlen
Schriftgröße verkleinern
Schriftgröße vergrößern
RSS Feed
Get Adobe Flash Player