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Lohnsteuer- Gekürzter Vorwegabzug bei nachträglich gezahltem Arbeitslohn
Nachgezahlter Arbeitslohn führt bei den Sonderausgaben zur Kürzung des Vorwegabzugs.
In einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (XI R 55/05 vom 1. August 2007) zahlte die Bundeswehr einem ehemaligen Soldaten Übergangsgelder.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs führt nachgezahlter Arbeitslohn, der einem aktiven Beschäftigungsverhältnis zuzurechnen ist, in dessen Rahmen der Steuerpflichtige durch Zukunftssicherungsausgaben des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 EStG) oder durch den Erwerb von Altersversorgungsansprüchen i.S.d. § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG begünstigt worden ist, regelmäßig zur Kürzung des Vorwegabzugs.
Dies gilt auch dann, wenn
- der Arbeitslohn erst nach Beendigung der aktiven Tätigkeit in einem späteren Veranlagungszeitraum zur Auszahlung an den Steuerpflichtigen gelangt und
- in diesem Veranlagungszeitraum derartige Ausgaben nicht mehr erbracht oder derartige Ansprüche oder Anwartschaften nicht mehr erworben werden.
Hinweis:
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist auch nach der Neuregelung der Besteuerung der Alterseinkünfte ab dem Jahr 2005 aufgrund der noch bis zum Jahr 2019 möglichen Günstigerprüfung von Bedeutung.
Lutz Schmidt

