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BMF-Bericht zur Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts
Nach Beschluss des Koalitionsausschusses soll das steuerliche Reisekostenrecht vereinfacht werden. Die Bundesregierung hat daraufhin das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beauftragt, mögliche Vereinfachungsansätze zu identifizieren und dazu einen Bericht als Grundlage für einen Gesetzesentwurf vorzulegen. Der nunmehr veröffentlichte Bericht zeigt zur Vereinfachung des Reisekostenrechts verschiedene Handlungsmöglichkeiten und Modelle für die Bereiche Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Unterkunftskosten.
Fahrtkosten
Modell:
Der unbestimmte Rechtsbegriff der regelmäßigen Arbeitsstätte soll durch den Begriff der „ersten Tätigkeitsstätte“ und eine konkrete gesetzliche Definition ersetzt werden.
Für die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte sollen in erster Linie die dauerhafte Zuordnung durch den Arbeitgeber oder die arbeitsvertragliche bzw. dienstrechtliche Festlegungen der ersten Tätigkeitsstätte ausschlaggebend sein. Zusätzlich, wenn eine solche Zuordnung oder Festlegung fehlt, sollen der Umfang der zu leistenden arbeitsvertraglichen Arbeitszeit an der Tätigkeitsstätte sowie das arbeitstägliche Aufsuchen als quantitative Kriterien herangezogen werden. Im Zweifel soll zudem die örtliche Nähe der Tätigkeitsstätte zur Wohnung des Arbeitnehmers als Kriterium herangezogen werden.
Bewertung:
Mit der Einführung eines neuen Begriffs ist zu befürchten, dass die bislang ergangenen und insbesondere die arbeitnehmerfreundlichen BFH-Urteile vom 9. Juli 2011 – hiernach kann ein Arbeitnehmer höchstens eine regelmäßige Arbeitsstätte haben - ausgehebelt werden könnten, indem diese Rechtsprechung als für den neuen Begriff nicht anwendbar erklärt wird.
Innerhalb der Kriterien zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte fehlt ein Hinweis, dass es sich um eine Arbeitgeber-Einrichtung handeln muss. Es fehlt innerhalb der quantitativen Kriterien zudem an einer Konkretisierung des Mindestumfangs der Arbeitszeit an der ersten Tätigkeitsstätte. Deutlich zu kritisieren ist zudem, dass ein arbeitstägliches Aufsuchen als quantitatives Kriterium ausreichen soll, um eine erste Arbeitsstätte zu begründen. Der Begriff des „arbeitstäglichen Aufsuchens“ ist zwingend durch „arbeitstägliches Tätigwerden“ zu ersetzen. Zudem fehlt innerhalb der quantitativen Kriterien ein Hinweis darauf, dass hier allein eine Prognoseentscheidung ausreichend ist und spätere Abweichungen unberücksichtigt bleiben. Schließlich fehlt eine Escape-Klausel, um gegebenenfalls abweichend von einer Festlegung durch den Arbeitgeber oder quantitativer Schlussfolgerungen, die erste Arbeitsstätte anhand qualitativer Merkmale zu bestimmen.
Verpflegungsmehraufwendungen
Modelle:
Vor dem Hintergrund der Abschaffung der mehrstufigen Verpflegungspauschalen werden drei Modelle für eine einstufige Regelung vorgeschlagen:
- 9 Euro bei einer Mindestabwesenheitsdauer von 10 Stunden, bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag von jeweils 9 Euro und für „Zwischentage“ von 24 Euro steuerfrei gezahlt werden;
- 6 Euro bei einer Mindestabwesenheitsdauer von 8 Stunden, bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag von jeweils 6 Euro und für „Zwischentage“ von 24 Euro steuerfrei gezahlt werden;
- 2 Euro bei einer Mindestabwesenheitsdauer von 12 Stunden, bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann für den An- und Abreisetag ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag von jeweils 12 Euro und für „Zwischentage“ von 24 Euro steuerfrei gezahlt werden.
Alternativ sehen diese Modelle alle die Möglichkeit vor, ohne Prüfung der Mindestabwesenheit bis zu 6 Euro täglich (oder bis zu 90 Euro monatlich) mit 25% pauschal besteuert werden.
Ein viertes Modell schlägt die Beibehaltung der zweistufigen Regelung (6 Euro ab 8 Stunden und 12 Euro ab 14 Stunden Abwesenheit) vor. Für mehrtägige Auswärtstätigkeiten schlägt dieses Modell die zwei Möglichkeit vor: Für den An- und Abreisetag kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit ein Pauschbetrag von jeweils
- · 6 Euro,
- · 12 Euro
und für „Zwischentage“ von 24 Euro steuerfrei gezahlt werden.
Bewertung:
Wegen der damit verbundenen deutlichen Schlechterstellung sind das zweite und das dritte Model abzulehnen.
Das erste Modell würde die Mindestabwesenheitsdauer lediglich von 8 auf 10 Stunden anheben dabei aber zu einer deutlichen Vereinfachung aufgrund der Einstufigkeit führen. Zudem hätte die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung ohne Prüfung einer Mindestabwesenheit und ohne zeitliche Begrenzung den Charme, dass dadurch die äußerst verwaltungsaufwendige Dreimonatsfrist entfallen würde. Das vierte Model behält die zeitliche Staffelung und damit den entsprechenden Verwaltungsaufwand für die Berechnung der Verpflegungspauschalen bei. Damit stellt das erste Modell gegenüber dem vierten Model eine deutlich größere Vereinfachung dar.
3. Unterkunftskosten
Modell:
Die Unterkunftskosten sollen sich an den tatsächlich geleisteten Aufwendungen mit einer flächen- und betragsmäßigen Begrenzung orientieren und zeitlich gedeckelt werden.
Bewertung:
Dieses Model beseitigt Wertungswidersprüche. Innerhalb der vorgesehenen zeitlichen Deckelung ist darauf zu achten, dass der Zeitraum nicht zu kurz ist.
Luisa Luft

