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Körperschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit der Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer

Mit Beschluss vom 17 November 2009 (1 BvR 2192/05) hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelungen vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren in § 36 Abs. 3 und 4 KStG festgestellt. 

Das Einkommen der Körperschaften wurde bis Ende 2000 nach dem sogenannten Anrechnungsverfahren besteuert. Danach galten auf der Ebene der Körperschaft zwei Steuersätze: Für den einbehaltenen Gewinn galt zunächst ein Steuersatz Höhe von 40%. Die spätere Ausschüttung des Gewinns führte zu einer Reduzierung des Steuersatzes auf 30% und Erstattung des Differenzbetrags. Dadurch entstand im Zeitraum zwischen Gewinneinbehaltung und Ausschüttung ein Körperschaftsteuerminderungspotential als Vermögenswert. Die Gewinnausschüttung wurde auf der Ebene der Anteilseigner mit deren persönlichem Steuersatz belastet, wobei aber die von dem Unternehmen hierauf gezahlte Körperschaftsteuer angerechnet wurde. 

Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 fand ein Wechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren statt. Danach galt für einbehaltene wie für ausgeschüttete Gewinne ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz in Höhe von 25%. Auf der Ebene der Anteilseigner wurde der ausgeschüttete Kapitalertrag nur zur Hälfte versteuert. Das bisher vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotentials wurde in ein einheitliches Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt, welches schrittweise abgebaut werden sollte. Obgleich dadurch sichergestellt werden sollte, dass das Körperschaftsteuerminderungspotential vollständig erhalten und verwertbar blieb, verlor die Klägerin durch die Umgliederung ein Körperschaftsteuerminderungspotential in Höhe von rund. 1 Mio. DM. Dies spiegelt die tatsächliche Situation wieder, dass Körperschaften, die in 2002 kein oder negatives Eigenkapital besaßen, einen (teilweisen) Verlust des Körperschaftsteuerminderungspotentials erlitten.  

Hierin sieht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Dafür, dass das Körperschaftsteuerminderungspotential der Kapitalgesellschaften im Regelfall erhalten bliebe, bei bestimmten Gesellschaften aber verloren ging, gebe es keinen sachlichen Grund. Auch hätten durchaus eine die Belastung vermeidende Maßnahmen zur Systemumstellung zur Verfügung gestanden.  

Die Verfassungswidrigkeit wirkt auf den 1. Januar 2001 zurück. Bis zum 1. Januar 2010 muss der Gesetzgeber eine Neuregelung treffen.


Luisa Luft


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