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Körperschaftsteuer - EU-Kommission schlägt Richtlinie für eine Gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) vor

Am 16.03.2011 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Richtlinie zur gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (GKKB) veröffentlicht. Diesem Richtlinienvorschlag gehen insgesamt 10jährige Beratungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten, aber auch beteiligten gesellschaftlichen Gruppen, darunter den Wirtschaftsverbänden (auch dem ZDH) zurück. Das Ziel einer gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage besteht insbesondere in einem weiteren Abbau steuerlicher Hemmnisse im gemeinsamen europäischen Binnenmarkt. Dadurch soll für Körperschaften, d.h. Kapitalgesellschaften eine gemeinsame steuerliche Bemessungsgrundlage eingeführt werden, ohne dass diese Steuersätze europaweit einheitlich geregelt werden (diese sollen weiterhin in der nationalen Souveränität der Mitgliedstaaten verbleiben). Neben einer einheitlichen steuerlichen Bemessungsgrundlage soll das steuerliche Ergebnis (Gewinn-Verlust) im gemeinsamen Binnenmarkt konsolidiert, d.h. zwischen den Mitgliedstaaten verrechnet und im Rahmen eines sog. Ausgleichsverfahrens (Clearingsystem) das Aufkommen zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks hat sich von Beginn der Diskussion an für das Ziel der Beseitigung der steuerlichen Hemmnisse bei der Besteuerung der Unternehmen im gemeinsamen Binnenmarkt ausgesprochen. Allerdings bleibt der Ansatz der gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage dahingehend zu kritisieren, als er lediglich auf die Gruppe der Körperschaften begrenzt bleibt (in Deutschland sind derzeit rd. 80 % der Unternehmen in der Rechtsform des Personenunternehmens organisiert, d.h. sie unterliegen mit ihren gewerblichen Einkünften der Einkommensteuer und sind insofern nicht vom vorliegenden Richtlinienvorschlag erfasst). Dies würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass neben einem europaweit einheitlichem Körperschaftsteuerrecht es bei einem rein nationalem Gewinnermittlungsrecht für die Personenunternehmen verbliebe. Sie würden damit von einem weiteren Integrationsfortschritt im Bereich der europäischen Unternehmensbesteuerung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass der Vorschlag der EU-Kommission sich ausdrücklich nur auf die Körperschaftsteuer bezieht. D.h. für die in Deutschland nach wie vor erhobene Gewerbesteuer (und von dieser ist auch künftig nach Scheitern der Reformkommission langfristig auszugehen) würde weiterhin ein nationales Gewinnermittlungsregime gelten. Damit würde sich das Ziel des Abbaus steuerlicher Bürokratie im Binnenmarkt infolge des Richtlinienvorschlags deutlich relativieren. Dies gilt auch für den Vorschlag der Europäischen Kommission, eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage lediglich optional für die Unternehmen einzuführen. Dies ist zwar vom Grundsatz her zu begrüßen, führt aber im Ergebnis ebenfalls dazu, dass es auch für Körperschaften bei einem Nebeneinander von zwei Gewinnermittlungsarten bliebe.

 Was den Inhalt des Richtlinienvorschlags angeht ist hervorzuheben, dass es ganz offensichtlich gelungen ist, die Europäische Kommission von ihren ursprünglichen Überlegungen abzubringen, bei den Besteuerungsprinzipien einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage an internationalen Rechnungslegungsstandards als sog. Starting-Points anzusetzen. Vielmehr greift die Europäische Kommission auch nach deutschem Gewinnermittlungsrecht hergebrachte Besteuerungsprinzipien zurück, wie beispielsweise das Imparitätsprinzip, das nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen und damit nicht besteuert werden dürfen. Die einzelnen Segmente des Richtlinienvorschlags bedürfen allerdings noch einer eingehenden Bewertung. Hierzu wären uns Ihre Hinweise aus der Praxis sehr wichtig und hilfreich. Dies gilt unabhängig davon, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission für eine gemeinsame Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage zeitnah umgesetzt wird bzw. in Kraft tritt. So ist auszuschließen, dass sich alle 27 Mitgliedstaaten im EU-Finanzministerrat (Ecofin) in absehbarem Zeitraum auf Ziel und Inhalte des Richtlinienvorschlags verständigen.

Da aber in Steuerfragen nach wie vor die Einstimmigkeit in der Europäischen Union gilt, ist eine zeitnahe Realisierung nicht zu erwarten. Es bleibt jedoch noch die Möglichkeit, dass die Europäische Kommission zu gegebener Zeit den Vorschlag einer gestärkten Zusammenarbeit, d.h. der Umsetzung des Richtlinienvorschlags im Wege einer Gruppe von Mitgliedstaaten, beschreitet. Hierzu lassen sich heute noch keine gesicherten Prognosen abgeben. Der „Mehrwert“ des Richtlinienvorschlags besteht aber allein darin, dass davon auszugehen ist, dass die im Richtlinienvorschlag skizzierten Besteuerungsprinzipien auch bei der Weiterentwicklung des nationalen Unternehmenssteuerrechts durchaus Beachtung finden werden.

 

Matthias Lefarth

 


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