Inhalt
Körperschaftsteuer - Die Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG wird zunächst nicht mehr angewendet, BMF-Schreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 30. April 2010 (IV C 2 - S 2745-a/08/10005:002) mitgeteilt, dass die sogenannte Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a KStG wegen eines von der EU-Kommission eingeleiteten Prüfverfahrens zunächst nicht mehr angewendet wird.
Hintergrund
Der durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 26. Juli 1988 eingeführte und durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmensteuerreform vom 29. Oktober 1997 deutlich verschärfte § 8 Abs. 4 KStG sollte den missbräuchlichen Handel mit so genannten Verlustmänteln (so genannter Mantelkauf), also vermögenslosen Kapitalgesellschaften, die mit dem einzigen Zweck der steuerlichen Verlustnutzung erworben werden, vermeiden. Die ungerechtfertigte Nutzung körperschaftsteuerlicher Verlustabzüge in sogenannten Mantelkäufen sollte damit unterbunden werden. Daher sah die Regelung des § 8 Abs. 4 KStG vor, dass eine weitere Nutzung noch nicht verbrauchter Verlustabzüge dann nicht möglich ist, wenn diejenige Körperschaft, die den Verlust abziehen will, nicht mit derjenigen identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Das heißt, die Verluste dürfen nicht mehr in spätere Jahre vorgetragen und dann mit eventuell entstehenden Gewinnen verrechnet werden. Sofern bei der Verlustgesellschaft die Mehrheit der Anteilseigner gewechselt hat und zudem der Verlustgesellschaft überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden ist, wird die wirtschaftliche Identität per Gesetz verneint.
Aufgrund der den Regelungsgehalt des § 8 Abs. 4 KStG aushöhlenden Rechtsprechung des BFH, die eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung des § 8 Abs. 4 KStG eröffnete, schuf der Gesetzesgeber innerhalb der Unternehmensteuerreform 2008 eine Nachfolgevorschrift als Ersatz für den wegfallenden § 8 Abs. 4 KStG, um unerwünschte Verlustnutzungen einzudämmen. Nach der Neufassung der Mantelkaufregelung in § 8c KStG kommt es bei Anteilsübertragung über 25 % bis 50 % zu einem anteiligen Wegfall eines Verlustes der Körperschaft und bei einer Anteilsübertragung über 50 % zu einem vollständigen Wegfall noch nicht genutzter Verluste.
Infolge der globalen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, die zahlreiche Unternehmen in finanzielle Bedrängnisse brachte, musste sich der neue § 8c KStG zunehmend der Kritik stellen, da die Verlustabzugsbeschränkung der Wiedergesundung von Verlustunternehmen, denen neues Kapital durch neue Anteilseigner zugeführt wird, entgegenwirkt. Daher schuf der Gesetzesgeber mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 mit dem Absatz 1a in § 8c KStG eine sogenannte Sanierungsklausel für Anteilserwerbe nach dem 31. Dezember 2007.
Inhalt der Sanierungsklausel
Nach § 8c Abs. 1a KStG ist ein Anteilsübergang privilegiert, wenn er zum Zweck der Sanierung erfolgt. Damit stellt diese Regelung eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass entstandene Verluste bei deutlicher Änderung der Eigentumsverluste untergehen, dar. Die Sanierungsklausel ermöglicht es notleidenden Unternehmen mit Aussicht auf Gesundung, ihr steuerpflichtiges Einkommen künftiger Steuerjahre auch dann um frühere Verluste zu senken, wenn sich die Eigentümerstruktur grundlegend geändert hat.
Aussetzung wegen beihilferechtlicher Zweifel der EU-Kommission
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 24. Februar 2010 beihilferechtliche Bedenken gegen die Sanierungsklausel geäußert. Sie hat ein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet, um festzustellen, ob es sich bei der Sanierungsklausel um eine Staatsbeihilfe handelt. Solche sind nur in explizit festgelegten Fällen erlaubt. Auf nationaler Ebene folgt daraus, dass die Anwendung der Sanierungsklausel ausgesetzt werden musste. Die Sanierungsklausel ist daher ab sofort bis zu einem abschließenden Beschluss der Kommission nicht mehr anzuwenden. Für die Praxis bedeutet dies eine Kürzung bzw. die Versagung des Verlustvortrags, wenn mehr als 25 % bzw. mehr als 50 % der Anteile an einer Körperschaft übertragen worden sind und zwar unabhängig davon, ob zuvor eine positive Auskunft im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt worden ist. Betroffene Bescheide werden jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erteilt, um die Berücksichtigung der Sanierungsklausel für den Fall, dass die EU-Kommission diese doch noch absegnet, möglich zu machen. Bereits unter Anwendung der nunmehr ausgesetzten Sanierungsklausel durchgeführte Veranlagungen bleiben einschließlich der entsprechenden Verlustfeststellungen bis auf weiteres bestehen.
Luisa Luft

