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Steuerliche Hilfen für hochwassergeschädigte Betriebe

ZDH - Steuerinfo 08/2002
 
Nach Abstimmung mit den Ländern hat das Finanzministerium am 14. August steuerliche Hilfsmaßnahmen für Hochwassergeschädigte bekannt gegeben, die Betriebe zur Bewältigung ihrer gewaltigen Finanzierungslasten in Anspruch nehmen können. Hier ein Überblick über die Maßnahmen (zu Antragsfristen und Höchstgrenzen siehe Praxishinweis):

  • zinslose Steuerstundungen und Herabsetzungen von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer
  • Erlass von Grundsteuer und Gewerbesteuer auf Antrag bei der Gemeinde oder zuständigen Finanzbehörde
  • keine Vollstreckung und Verzinsung rückständiger Steuerzahlungen - keine steuerlichen Nachteile beim Verlust von Buchführungsunterlagen
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und der Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter
  • Bildung von Rücklagen für die Ersatzbeschaffung von Anlagegütern, wenn Sonderabschreibungen nicht ausreichen, um eine Finanzierung von Maßnahmen zur Schadensbeseitigung zu sichern
  • Anerkennung von Aufwendungen für die Wiederherstellung von Anlagegütern als Erhaltungsaufwand ohne nähere Prüfung
  • Anerkennung von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für Beseitigung von Schäden an der eigenen Wohnung als außergewöhnliche Belastung

Spendenkonten sind sowohl beim ZDH als auch bei vielen Kammern eingerichtet, das Internetforum  www.handwerk.de/hochwasserhilfe informiert und koordiniert Hilfsangebote, unter der Rubrik "Aktionen" sind dort auch alle Hilfsangebote der Fachverbände und Handwerkskammern zusammengeführt.

Praxishinweis:
Achtung, für die Hilfsmaßnahmen gelten Fristen und Höchstgrenzen:
Fristen:
Die Anträge auf Steuerstundung und Herabsetzung von Vorauszahlungen sind innerhalb von 4 Monaten nach Eintritt der Schäden zu zahlen.
Spätere Anträge müssen besonders begründet werden. Sonderabschreibungen können nur bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Hochwasserschaden in Anspruch genommen werden.
Die Rücklage ist innerhalb der Dreijahresfrist bzw. des nach dieser Frist endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen.
Höchstgrenzen:
Die Rücklage darf einen Anteil von 30 bzw. 50 % an den Anschaffungskosten der Anlagegüter nicht überschreiten (30 % der Herstellungskosten bei Betriebsgebäuden, 50 % der Anschaffungskosten für bewegliche Anlagegüter.
Von Ausnahmen abgesehen darf die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen nicht mehr als 600.000 EUR betragen; in einem Jahr darf sie 200.000 EUR nicht übersteigen. Aufwendungen für die Wiederherstellung von Gebäuden, die als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, dürfen 45.000 EUR nicht übersteigen.
 

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im Internet:

 www.handwerk.de/hochwasserhilfe

 
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