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Jahressteuergesetz 2010
Der Bundestag hat den Entwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) in seiner Sitzung am 28.10.2010 in 2./3. Lesung verabschiedet. Insgesamt haben die Parlamentarier rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen zugestimmt. Bis zuletzt wurden noch viele wesentliche Ergänzungen und Modifikationen am ursprünglichen Regierungsentwurf vom 21.06.2010 (BT-Drucks. 17/2249) vorgenommen.
Folgende Regelungen sind dabei für die Handwerksbetriebe von besonderem Interesse:
- Maßnahmenbezogene Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen
Der ursprüngliche Regierungsentwurf zum JStG 2010 hatte ein generelles Kumulationsverbot für die Inanspruchnahme des Steuerbonus für Handwerkerleistungen bei der Teilnahme an einem staatlichen Förderungsprogramm vorgesehen. Da dieses viel zu weit gehende Doppelförderungsverbot jedoch auch für den Klimaschutz und die Gebäudesanierung äußerst abträglich gewesen wäre, ist das Kumulationsverbot daher nunmehr maßnahmenbezogen ausformuliert und beinhaltet keinen generellen Ausschluss der Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen bei der Teilnahme an einem staatlichen Förderungsprogramm. Einzelmaßnahmen sollen auch bei der Teilnahme an einem staatlichen Förderungsprogramm absetzbar bleiben.
- Steuerliche Absetzbarkeit des häuslichen Arbeitszimmers
Von 2011 an sollen Beschäftigte, die zu Hause ein Arbeitszimmer haben und vom Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz gestellt bekommen, ihre Kosten bis maximal 1.250 Euro von der Steuer absetzen können. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Streichung des Arbeitszimmer-Steuervorteils Ende Juli für rechtswidrig erklärt. Damit bekommen auch all jene Betroffenen nachträglich Geld vom Finanzamt zurück, die seit 2007 gegen die Neuregelung Einspruch eingelegt haben. Dies betrifft auch selbständige Handwerksmeister, die im häuslichen Arbeitszimmer zum Beispiel Rechnungen und Kostenvoranschläge erstellen. Außerdem kann nunmehr auch der Handwerker, der sich zu Hause auf seine Meisterprüfung vorbereitet, die Kosten für das Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen.
- Bildung einer 6b-Rücklage bleibt unverändert möglich
Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme eine Änderung des § 6b EStG dergestalt angeregt, dass die Bildung der sogenannten "§6b-Rücklage" nur noch möglich sein sollte, wenn die erworbenen und hergestellten Grundstücke oder Gebäude durch den Erwerber nicht zu Vermietungs- oder Verpachtungszwecken genutzt werden. Da die vorgeschlagene Änderung wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen bei Gewerbebetrieben behindert hätte und das im Mittelstand weit verbreitete Modell der Übertragung stiller Reserven bei gemischt genutzten Grundstücken nicht mehr steuerfrei möglich gewesen wäre hat der Bundestag den Vorschlag des Bundesrats abgelehnt, so dass die Bildung einer 6b-Rücklage unverändert möglich bleibt.
- Information der Arbeitnehmer über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch die Finanzämter
Nach dem Beschluss des Bundestages sollen nunmehr die Finanzämter und nicht wie ursprünglich vorgesehen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale informieren. Damit bleiben den Arbeitgebern gegenüber dem Regierungsentwurf 95 Millionen Euro zusätzliche Bürokratiekosten erspart. Der Übergang von der Papier-Lohnsteuerkarte hin zu papierlosen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) – voraussichtlich zu Beginn 2012 – bringt sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Arbeitgeber deutliche Vereinfachungen.
- Steuerschuldumkehr für Gebäudereinigungsleistungen
Die Steuerschuldumkehr wird zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auch auf die Gebäudereinigungsleistungen ausgedehnt. Abzuwarten bleibt, ob es dem BMF gelingt, diese Neuregelung, die zahlreiche Abgrenzungsprobleme mit sich bringt, praxistauglich auszugestalten.
- Steuerliche Berücksichtigung von Erstattungszinsen
Als Reaktion auf ein aktuelles BFH-Urteil wird im Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) klargestellt, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen sind und damit der Abgeltungsteuer unterliegen. Der BFH hatte die Steuerpflicht von Erstattungszinsen zur Einkommensteuer verneint.
- Rückführung des Investitionsabzugsbetrags
Zum 1. Januar 2011 werden die derzeitigen Grenzen der Ansparabschreibung zurückgeführt. Die Grenzen der 7g-Ansparabschreibung waren zum 1. Januar 2009 befristet bis zum 31. Dezember 2010 für Betriebe mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro auf 335.000 Euro und Einnahme-/Überschussrechner von 100.000 Euro Gewinn auf 200.000 Euro Gewinn angehoben worden. An dieser Befristung hält der Bundestag fest.
Luisa Luft

