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Bundesfinanzhof (BFH): Solidaritätszuschlag bis 2005 nicht verfassungswidrig

Der BFH hat mit der Pressemitteilung Nr. 55 vom 21. Juli 2011 über die beiden Urteile zum Solidaritätszuschlag vom 21.07.2011 (II R 50/09 und II R 52/10) informiert. Das Verfahren II R 50/09 betraf den Solidaritätszuschlag für das Jahr 2005. Im Verfahren II R 52/10 war Streitpunkt der Solidaritätszuschlag für das Jahr 2007. Der BFH konstatiert, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß war. Der Solidaritätszuschlag diente, d.h. auch 13 Jahre nach Einführung des Instruments, zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Ein dauerhaftes Instrument dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden, so der BFH. 

Inhaltlich hatten in beiden Streitfällen die Kläger gegen die Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dabei auf die bisherige Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts. Demnach höhlt der Solidaritätszuschlag nicht das Bund und Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer aus. Vielmehr stehe dieses in angemessenem Verhältnis dazu. Andererseits ist auch eine zeitliche Begrenzung desselben nicht notwendig. Auch bestehe keine Erfordernis, die zu finanzierenden Ausgaben genau zu bezeichnen. Durch Zeitablauf sei das Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig geworden. Allerdings, so der BFH weiter, dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Folglich wäre die Finanzierung erst dann verfassungswidrig, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck erreicht sei und die Aufgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke diene. Anmerkung: Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden Beiträgen – BFH: „Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.“
 

R. Härtel (haertel@zdh.de)


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