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Gewerbesteuer - Doppelt ansässige Gesellschaft
Der EuGH hat in seinen Urteilen entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit (Art. 41 i.V.m. Art 48 EGV) einer Regelung entgegensteht, die die Auflösung einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats gegründeten Gesellschaft durch Begründung/Verlegung des Sitzes der tatsächlichen Geschäftsleitung in einem anderen Mitgliedsstaat vorsieht, sofern das Recht des Gründungsstaats dies ohne Auflösung zulässt.
Dies hat zur Folge, dass durch die Verlegung des Geschäftssitzes die Existenz der Gesellschaft unberührt bleibt und diese in dem anderen Mitgliedsstaat als rechtsfähig zu behandeln ist (EuGH vom 5.11.2002 – C 208/00). Damit ist die in Abschnitt 13 Abs. 2 Satz 4 GewStR 1998 vertretene Verwaltungsauffassung überholt. Solche sog. doppelt ansässigen Gesellschaften sind im Inland voll rechtsfähig. Auf die Eintragung im deutschen Handelsregister kommt es nicht an (Finanzministerium NRW vom 20. Mai 2005 – G 1402-22-VB4).
Hinweis:
Die vorstehende, auf Bundesebene abgestimmte Verwaltungsauffassung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle bei Begründung der doppelten Ansässigkeit einer in den Geltungsbereich des EGV fallenden Gesellschaft. Sofern sich die neue Sichtweise zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt, findet sie erstmals ab Erhebungszeitraum 2004 Anwendung.
Lutz Schmidt

