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Erbschaftsteuer - Schenkungsteuer auf gesellschaftsrechtliche Verträge

Mit Stellungnahme vom 28. November 2011 haben sich die Spitzenverbände der deutschen gewerblichen Wirtschaft an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sowie die Landesregierungen aller Bundesländer gewandt und um Klarstellungen im Erlasswege hinsichtlich der neu eingeführten Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG für Schenkungsteuer auf gesellschaftsrechtliche Vorgänge gebeten. Dabei ist für KMU insbesondere die Regelung für disquotale Einlagen nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift von Bedeutung. Mit der Neuregelung des § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG soll die Besteuerungslücke bei Vermögenstransfers im Rahmen dieser Einlagen geschlossen werden.

In gefestigter Rechtsprechung verneint der BFH bei Vermögensverschiebungen zwischen Gesellschaftern (Werterhöhung in Geschäftsanteilen), die aus Leistungen eines Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft resultieren, eine steuerbare Schenkung. Laut BFH fehlt es an einer zivilrechtlichen Übertragung von Vermögen zwischen den Gesellschaftern. Die Werterhöhung in dem Anteil der – weniger einbringenden – Gesellschafter sei bloßer Reflex der mitgliedschaftlichen Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Diesen in seiner Stellungnahme ausdrücklich als Besteuerungslücke bezeichneten Vermögensverschiebungen im Rahmen disquotaler Einlagen stellt der Bundesrat nunmehr die Fiktion einer Schenkung entgegen. Als Schenkung soll die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft gelten, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt.

Die Vorschrift weist jedoch verschiedene Mängel und Unklarheiten auf. So sind, da Satz 1 keinen subjektiven Tatbestand enthält, sämtliche disquotale Einlagen, unabhängig davon erfasst, ob der Leistende dem (Mit-)Gesellschafter etwas zuwenden will. Insbesondere im Falle des Forderungsverzichts eines Gesellschafters zum Zwecke der Unternehmenssanierung fehlt es allerdings an der Zuwendungsabsicht, so dass dieser Fall nicht schenkungsteuerwürdig ist. Hier geht es dem Gläubiger um die Sanierung der Gesellschaft. Der Vorgang sollte nicht zugleich als Schenkung an den Mitgesellschafter angesehen werden.

Luisa Luft


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