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Einkommensteuer - Fort- und Weiterbildungskosten: Änderung der Verwaltungsauffassung

Berufliche Fort- und Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers führen nicht zu Arbeitslohn, wenn diese Bildungsmaßnahmen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Dieses gilt auch bei Bildungsmaßnahmen fremder Unternehmer, die für Rechnung des Arbeitgebers erbracht werden (R 19.7 Abs. 1 Satz 3 LStR 2008). 

Ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers im Sinne des R 19.7 Abs. 2 Satz 1 LStR 2008 kann nach neuer Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (OFD Rheinland, Verfügung vom 28.7.2009, S 2332-1014-St 212; OFD Münster, Verfügung vom 28.7.2009, S 2121-38-St-22-33, in DB 2009, S. 1679 ff.) auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer bezogen auf die infrage stehende Bildungsmaßnahme Rechnungsempfänger ist. 

Diese setzt allerdings voraus, dass der Arbeitgeber über die Übernahme bzw. den Ersatz allgemein oder für die besondere Bildungsmaßnahme zugesagt und der Arbeitnehmer im Vertrauen auf diese zuvor erteilte Zusage den Vertrag über die Bildungsmaßnahme abgeschlossen hat. 

Die Finanzverwaltung hält damit (rückwirkend) nicht mehr an ihrer zunächst seit dem 1. Januar 2008 vertretenen Rechtsauffassung fest, dass, soweit der Arbeitnehmer selbst Schuldner der Aufwendungen ist, die (teilweise) Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber immer steuerpflichtiger Arbeitslohn ist. 

 

Matthias Lefarth


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