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Sonstiges - Kontrolle gegen Schwarzarbeit bedarf keiner schriftlichen Ankündigung

Mit Urteil vom 4. November 2009 (7 K 7024/07) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass Überprüfungen von Beschäftigungsverhältnissen durch das Hauptzollamt ohne vorherige schriftliche Prüfungsanordnung zulässig sind. Ausreichend ist die mündliche Bekanntgabe der Prüfungsanordnung kurz vor Beginn der Überprüfung. 

Sachverhalt:
Die Klägerin ist Betreiberin eines Gastronomieunternehmens. Beklagter ist das Hauptzollamt. Aufgrund einer anonymen Anzeige, nach der die Klägerin ausländische Staatsangehörige ohne gültige Arbeitserlaubnis beschäftigt haben sollte, führte der Beklagte in den Geschäftsräumen der Klägerin eine mündlich bekannt gegebene Überprüfung auf der Grundlage des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) durch. Hierbei ergab sich keine Bestätigung des Verdachts auf ein ordnungswidriges Verhalten der Klägerin. Eine Prüfungsanordnung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Diese wurde von dem Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt erlassen und der Klägerin bekannt gegeben. Die Klägerin war der Ansicht, eine Kontrolle durch das SchwarzArbG bedinge eine vorausgehende schriftliche Prüfungsanordnung. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren beantragte die Klägerin vor dem Finanzgericht Berlin-Frankfurt die Feststellung der Nichtigkeit der mündlichen Prüfungsanordnung sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Prüfung.  

Entscheidungsgründe:
Das Finanzgericht Berlin-Frankfurt wies die Klage als unbegründet ab. Das SchwarzArbG kennt keine ausdrückliche Bestimmung, nach der die Anordnung einer Kontrolle nach diesem Gesetz schriftlich zu verfügen und dem Betroffenen genügende Zeit vorab bekannt zu geben sein sollte. Allein aus § 22 SchwarzArbG, wonach die Vorschriften der AO sinngemäß gelten, könnte sich eine solch formale Voraussetzung ergeben. Allerdings ist § 197 Abs. 1 Satz 1 AO, der für die Außenprüfung die rechtzeitige Bekanntgabe der Prüfungsanordnung regelt, nicht auf eine Überprüfung nach dem SchwarzArbG übertragbar. Mangels Ermittlung unmittelbarer steuerlicher Sachverhalte macht eine derartige Überprüfung keine Außenprüfung im Sinne der § 193 ff. AO aus. Zweck der Kontrolle nach dem SchwarzArbG ist die Prüfung der Einhaltung der sozialversicherungs- und ausländerrechtlichen Bestimmungen. Dieser Zweck würde bei einer langfristigen Ankündigung der Kontrollen vereitelt. Der Behörde muss es daher möglich sein, unangekündigte und überraschende Überprüfungen vorzunehmen. 

Praxishinweis:
Die Entscheidung stellt klar, dass eine echte, auf die Aufdeckung unrechtmäßiger Arbeitsverhältnisse angelegte Schwarzarbeitskontrolle aufgrund ihrer Zielsetzung nicht mit der Durchführung einer Außenprüfung vergleichbar ist. Für die Praxis heißt dies, dass die Anforderungen für die Durchführung einer Außenprüfung nicht auf die Durchführung einer Kontrolle nach dem SchwarzArbG übertragbar sind. Das heißt im Rahmen einer solchen Kontrolle darf die Zollverwaltung Geschäftsräume und Grundstücke des Arbeitgebers betreten und dort Einsicht in die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und andere Geschäftsunterlagen nehmen, aus denen Art, Umfang oder Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können. Die Ermittlung rein steuerrechtlicher Sachverhalte ist nicht zulässig.

 

Luisa Luft


Service

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