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Abgabenordnung - Verzinsung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Vorsteuervergütungsbeträge gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) zu verzinsen.
In dem Streitfall beantragte eine in Österreich ansässige Unternehmerin beim Bundesamt für Finanzen die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum Januar bis März 1999. Nachdem der Antrag zunächst abgelehnt worden war, wurde die Vergütung der Vorsteuer nach erfolgreichem Einspruch mit Bescheid vom 24. September 2003 antragsgemäß festgesetzt. Die Festsetzung von Erstattungszinsen wurde jedoch abgelehnt. Einspruch und Klage gegen den Ablehnungsbescheid hatten keinen Erfolg.
Der BFH entschied mit jüngst veröffentlichtem Urteil vom 17. April 2008 (Az. V R 41/06) zugunsten der Klägerin. Der Steuervergütungsanspruch nach § 18 Abs. 9 UStG beruhe auf einer "Festsetzung der Umsatzsteuer" i: S. d. § 233a Abs. 1 AO und sei deshalb zu verzinsen. Eine andere Entscheidung sei außerdem mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, da der Verzinsungsausschluss nur solche Unternehmer beträfe, die nicht im Inland ansässig sind.
Praxishinweis:
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO), im vorliegenden Fall also am 1. April 2001. Der Zinslauf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird (§ 233a Abs. 2 Satz 3 AO).
Simone Schlewitz

