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Abgabenordnung - Einigung zum "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz"
Die Finanzpolitiker der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und FDP haben sich nunmehr über die noch offenen Fragen zum "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz" verständigt. Die Einigung betrifft insbesondere die Frage der Ausgestaltung des sog. "Strafsteuerzuschlags" für die strafbefreiende Selbstanzeige.
Im Kern geht es beim "Schwarzgeldbekämpfungsgesetz" um die Verschärfung der Voraussetzungen der Inanspruchnahme der sog. strafbefreienden Selbstanzeige. So muss die strafbefreiende Selbstanzeige künftig alle noch offenen Steuerstraftaten einer Steuerart umfassen (z.B. alle verkürzten Einkommensteueransprüche der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume). Gleichwohl ist diese Regelung bereits eine Verbesserung gegenüber dem Regierungsentwurf. Dieser sah für eine wirksame Selbstanzeige die Berichtigung bzw. Ergänzung aller unvollständigen, unrichtigen oder unterlassenen Angaben vor. Die Selbstanzeige sollte sich ursprünglich mithin auf alle noch verfolgbaren Steuerverkürzungen beziehen.
Zudem wird der Zeitpunkt des "Entdeckt werdens" (d.h. der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist) vorverlegt (künftig nur noch bis zur Zustellung der Prüfungsordnung möglich) und die hinterzogene Steuerschuld vergleichbar einer verspäteter Entrichtung der Steuerschuld verzinst.
Noch strittig war zwischen den Koalitionsfraktionen einerseits sowie zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat andererseits, ob zusätzlich zur Verzinsung der hinterzogenen Steuerschuld ein Sonderstrafsteuerzuschlag hinzutreten soll. In der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages wurde deutlich gemacht, dass es bei der Einführung eines "Strafsteuerzuschlags" zwingend einer Differenzierungen zwischen einer Steuernacherklärung, d.h. nachträglichen Berichtigung der Steuererklärung und einer vorsätzlichen/leichtfertigen Steuerverkürzung unterschieden werden müsste. Mit dieser dann notwendigen Abgrenzung würden sich erhebliche Probleme in der Praxis ergeben, die das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige gefährdeten. Der nunmehr zwischen den Koalitionsfraktionen gefundene Kompromiss sieht einen "Strafsteuerzuschlag" in Höhe von 5 % erst dann vor, wenn der Betrag der hinterzogenen Steuer pro Tat, Steuerart und Kalenderjahr 50.000 Euro übersteigt. Damit ist sichergestellt, dass auch künftig bei Nacherklärungen in der Regel keine Prüfung erfolgen muss, ob eine nachträgliche Berichtigung der Steuererklärung oder eine strafbefreiende Selbstanzeige für hinterzogene Steuern vorliegt.
Damit bleibt das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige für die Breite der Steuerpflichtigen weiterhin weitestgehend ein praxistaugliches, handhabbares Instrument.
Luisa Luft

