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Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2)
Für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen mit mehr als 10 BeschäftigtenUnfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (DGUV Vorschrift 2) festgelegt, die die bisherigen BGV A2/GUV-VA2 und GUV-V A 6/7 ablöst.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht künftig aus zwei Komponenten: der Grundbetreuung, für die branchenspezifische Einsatzzeiten vorgegeben werden, und der für jeden Betrieb zu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuung. Die gemeinsamen Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit im Rahmen der Grundbetreuung ergeben sich aus der Einteilung der Unternehmen in Gruppen (I, II und III), wobei jeder Experte mindestens 20 Prozent der Einsatzzeit zu leisten hat, dabei aber nicht weniger als 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäftigten.
Statt starrer Einsatzzeiten ist somit die individuelle betriebliche Gefährdung maßgeblich für den Umfang der Betreuung. Damit erhalten Unternehmer mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).
Die DGUV Vorschrift 2 und weitere Informationen, die die Unternehmen bei der Umsetzung der neuen Regelung unterstützen sollen, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sukzessive sollen dort weitere Handlungshilfen eingestellt werden:
http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp
Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die DGUV Vorschrift 2 bereits zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt, hat die Nationale Arbeitsschutzkonferenz am 17. November 2010 beschlossen, dass die Aufsichtsdienste der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Jahr 2011 ihren Tätigkeitsschwerpunkt auf die Beratung und Unterstützung der Betriebe bei der Umsetzung der Vorschrift legen werden. Die Ergreifung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen wird nicht im Vordergrund stehen.

