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Betriebsrente und Krankenversicherungspflicht

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 28. September 2010  (1 BvR 1660/08) entschieden, dass es gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Grundgesetz verstößt, wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht in der Krankenversicherung (§ 229 SGB V) unterworfen werden.


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