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EU-Richtlinien für die elektronische Vergabe

Stichtag Dienstag, 31. Januar 2006. Bis zu diesem Termin sollen die Regierungen der EU-Mitgliedsstaaten den gesetzlichen Rahmen für die elektronische Ausschreibung und Vergabe von öffentlichen Aufträgen schaffen. Das verlangen die im April 2004 verabschiedeten Vergabe-Richtlinien 17 und 18 der Europäischen Union. In Artikel 71 der Richtlinie 2004/17/EG und Artikel 80 der RL 2004/18/EG heißt es wortgleich: „Die Mitgliedsstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Januar 2006 nachzukommen.“  

Mit der E-Vergabe wollen die EU-Mitgliedsstaaten Beschaffungsprozesse straffen und beschleunigen sowie deren Transparenz, Qualität und Effizienz steigern. Im Mittelpunkt steht eine leistungsfähigere und wirtschaftlicher arbeitende Verwaltung, von der öffentliche Auftraggeber und Unternehmer als Bieter gleichermaßen profitieren. „Es werden fortlaufend bestimmte neue Techniken der Online-Beschaffung entwickelt. Diese Techniken ermöglichen es, ... die Effizienz des öffentlichen Beschaffungswesens – insbesondere durch die Verringerung des Zeitaufwands und die durch die Verwendung derartiger neuer Techniken erzielten Einsparungseffekte – zu verbessern,“ beschreibt die Europäische Kommission die Gründe für die E-Vergabe-Richtlinien.  

Während einer vierjährigen Übergangsfrist sind sowohl papiergestützte als auch elektronische Verfahren erlaubt. Vom Jahr 2010 an soll die öffentliche Hand ausschließlich elektronisch ausschreiben und vergeben. Das bedeutet: Von der Bekanntmachung eines Bauvorhabens über die Verdingungsunterlagen und ihren Download durch den potentiellen Anbieter bis hin zu Angebotsabgabe und Zuschlag mit digitaler Signatur werden alle Schritte nach den EU-Vorgaben rechtskonform in einem digitalen System abgebildet. Was zur Pflicht werden wird, ist heute bereits freiwillig möglich.

Öffentliche Auftraggeber können gemäß Paragraf 15 der Vergabeverordnung (VgV) ihre Vergabeverfahren schon jetzt vollständig elektronisch abwickeln. Auftragnehmer, also Architekten und Planungsbüros, Bauunternehmen, Handwerker und der Baustoffhandel, können ihre Angebote auch bei elektronischen Ausschreibungen bis 2010 wahlweise elektronisch oder in Papierform abgeben.

Von den Mitgliedsstaaten erwarten die EU-Richtlinien präzise Vorschriften für E-Vergabe-Systeme. Im Vorwort heißt es: „In Anbetracht des Umstands, dass sich Online-Beschaffungssysteme rasch verbreiten, sollten schon jetzt geeignete Vorschriften erlassen werden, die es den Auftraggebern ermöglichen, die durch dieses System gebotenen Möglichkeiten umfassend zu nutzen. Deshalb sollte ein vollelektronisch arbeitendes, dynamisches Beschaffungssystem für Beschaffungen marktüblicher Leistungen definiert und präzise Vorschriften für die Einrichtung und die Arbeitsweise eines solchen Systems festgelegt werden.“  

Gesetzesänderungen in Deutschland stehen noch aus. Diese Richtlinien müssen bis 31. Januar 2006 durch die Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Europäische Kommission schließt Fristüberschreitungen nicht aus, mahnt aber, dass nur die zügige Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht Wettbewerbsverzerrungen und -beschrän­kun­gen vermeidet. In der Bundesrepublik stehen die Änderungen der entsprechenden Gesetze und Verordnungen noch aus. Über die Entwürfe wurde angesichts der kurzfristig anberaumten Bundestagswahl nicht mehr entschieden. Der Abstimmungsprozess zwischen den einzelnen Bundesministerien dürfte nach Konstituierung der neuen Bundesregierung erneut aufgegriffen werden. Mit einer fristgerechten Umsetzung ist also kaum zu rechnen.

Dennoch haben die verantwortlichen Politiker in Deutschland mehrfach signalisiert, dass die schnelle Umsetzung hohe Priorität hat.

Teilweise arbeiten Bund, Länder und Kommunen mit E-Vergabe. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat am 18. Dezember 2004 in einem Rundbrief die etwa 600 Vergabestellen des Bundes aufgefordert, die EU-Richtlinien umzusetzen und fortan auch elektronisch auszuschreiben. Auf Basis der bestehenden Rechtslage (Paragraf 15 VgV und Signaturgesetz) arbeiten Bund, Länder und Kommunen teilweise schon mit E-Vergabe-Systemen.


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