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Nutzen und rechtliche Grundlagen

Was ist die elektronische Signatur?
Elektronische Signaturen sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und die zur Authentifizierung, also der Prüfung der Identität, dienen (§ 2 Signaturgesetz).

Nutzen der elektronischen Signatur 
Die elektronische Signatur ist Ihre elektronische Unterschrift. Darüber hinaus schützt sie Daten bei der Übermittlung vor Manipulation, da sie erkennbar macht, wenn etwaige Veränderungen stattfinden. Folgende Voraussetzungen für eine sichere Kommunikation werden durch den Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur bzw. der Verschlüsselung erfüllt:

  • Rechtsgültigkeit
    Die qualifizierte elektronische Signatur ist der handschriftlichen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und kann zur Abgabe einer Willenserklärung eingesetzt werden.
  • Gewährleistung der Authentizität
    Die Herkunft der Daten ist nachweisbar - Ausweisfunktion der elektronischen Signatur.
  • Integrität der Nachricht
    Eine Nachricht ist integer, wenn der Inhalt unversehrt ist. Veränderungen an den Daten sind erkennbar.
  • Verbindlichkeit
    Der Absender kann nicht leugnen, die Nachricht selbst versendet zu haben.
  • Vertraulichkeit
    Verschlüsselte Daten können von Unbefugten nicht gelesen werden.

Rechtliche Grundlagen 
Der Gesetzgeber möchte die Bürger vor unüberlegten Handlungen schützen und Willenserklärungen beweisbar machen. Daher schreibt das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für bestimmte Rechtsgeschäfte die Schriftform vor. Dies bedeutet, dass ein Vertrag nur gültig ist, wenn der Aussteller ein Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen) unterzeichnet.

§ 126 Abs. 3 BGB passt diese Vorschrift an die Anforderungen der modernen, computerisierten Welt an. Danach kann die eigenhändige Namensunterschrift durch die elektronische Signatur ersetzt werden, wenn sich aus dem jeweiligen Gesetz nichts anderes ergibt. Es bestehen nur wenige Ausnahmen wie z. B. Verbraucherdarlehensverträge (§ 492 Abs. 1 Satz 2 BGB), die Kündigung von Arbeitsverhältnissen (§ 623 BGB), die Erteilung eines Arbeitszeugnisses (§ 630 Satz 3 BGB), eine Bürgschaftserklärung (§ 766 Satz 2 BGB), ein Schuldversprechen (§ 780 BGB) sowie ein Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB), die elektronisch signiert nicht gültig werden. Ist eine notarielle Beglaubigung oder Beurkundung erforderlich, genügt die elektronische Form ebenfalls nicht (z. B. bei Grundstücksgeschäften).

Um den Einsatz der elektronischen Signatur zu regeln, wurde im Jahr 1999 eine EU-Richtlinie zu diesem Thema verabschiedet. Im Mai 2001 trat das deutsche „Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen“ (Signaturgesetz, SigG) in Kraft, das im Januar 2005 novelliert wurde und durch die Signaturverordnung (SigV) ergänzt wird. Diese legt die Gültigkeit, Echtheit und Überprüfbarkeit der elektronischen Signaturen fest. Das Gesetz unterteilt die Signaturen in folgende Klassen:  

  • Einfache elektronische Signatur
    Diese einfache Form ist im SigG nicht reguliert.
  • Fortgeschrittene elektronische Signatur
    Sie ist eindeutig einer bestimmten, identifizierbaren Person zugeordnet und wurde von einer vertrauenswürdigen Instanz ausgegeben. Diese Signatur ist für manche Anwendungen ausreichend. Ihr entspricht die elektronische Signatur die mit der S-TRUST Signaturkarte erzeugt werden kann.
  • Qualifizierte elektronische Signatur
    Sie ist der eigenhändigen Unterschrift rechtlich gleichgestellt und wird für alle Vorgänge, die laut Gesetz eine Schriftform voraussetzen, benötigt. Beispiele hierfür sind eine große Zahl von E-Government-Angeboten, aber auch privatwirtschaftliche Geschäfte, die die Schriftform erfordern. Dieser Klasse entspricht die elektronische Signatur auf der S-TRUST Signaturkarte qualifiziert sowie auf der S-TRUST Massensignaturkarte, die das S-TRUST Logo auf der Kartenrückseite tragen.
  • Akkreditierte qualifizierte elektronische Signatur
    In diesem Fall ließ sich der Zertifizierungsdienstleister, der die Zertifikate für die elektronische Signatur ausgibt, freiwillig von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) prüfen. Die rechtliche Bedeutung dieser Signaturkategorie entspricht der der Qualifizierten elektronischen Signatur. Eine akkreditierte Signatur auf der S-TRUST Signaturkarte qualifiziert oder der S-TRUST Massensignaturkarte ist nicht standardgemäß vorgesehen.

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Eine Auflistung möglicher Anwendungen der S-TRUST Signaturkarten finden Sie nachfolgend

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