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Verlängerte Frist für Arbeitnehmerentsendungen

Für Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter ins EU-Ausland entsenden, gelten ab Mai 2010 die EU-Verordnungen Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Die neue Regelung dehnt die zeitliche Anwendbarkeit des heimatlichen Sozialversicherungsrechts aus. Die Entsendedauer und damit der Zeitraum, in dem die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Heimatlandes maßgeblich sind, beträgt dann 24 Monate gegenüber bisher 12 Monaten.

Demgegenüber wird die Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des Wohnsitzstaates bei Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten eingeschränkt. In diesem Fall ist das Heimatland nur dann maßgeblich, wenn die betreffende Person im Wohnsitzstaat einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt oder für mehrere Unternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten tätig ist. Auch Selbstständige sind von der neuen Verordnung 883/2004 betroffen. Nicht unter die neue Verordnung fallen Angehörige von Drittländern. Für sie gelten die Bestimmungen nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Voraussetzungen einer Entsendung sind in den neuen Verordnungen in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) modifiziert worden. So kann der Arbeitgeber nur Mitarbeiter entsenden, wenn er normalerweise Tätigkeiten im Entsendestaat ausübt. Für Selbstständige gelten im EU-Ausland nur dann die sozialversicherungsrechtlichen Regeln ihres Wohnsitzstaates, wenn sie im Aufnahmemitgliedstaat dieselben Tätigkeiten wie im Heimatland ausüben.

Quelle: NfA Nr. 1 vom 4. Januar 2010


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