Inhalt

Gegenseitige Anerkennung von Insolvenzverfahren

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich eine Entscheidung zum Insolvenzrecht gefällt (AZ: 444/07). Danach muss ein in einem EU-Staat laufendes Insolvenzverfahren von den Behörden in allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt werden. Behörden in anderen EU-Staaten sind nicht berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen nach ihrem Recht anzuordnen, wenn dies im Staat der Verfahrenseröffnung nicht erlaubt ist.

Zwar kann in dem Land, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, ein so genanntes Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, das sich aber auf das in diesem Land vorhandene Vermögen beschränken muss. Der Entscheidung des EuGH vorausgegangen war der Fall eines polnischen Bauunternehmers mit Zweigniederlassung in Deutschland, gegen den in Polen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Hier hatten deutsche Behörden Guthaben des Unternehmers gepfändet, was nach polnischem Recht nicht möglich gewesen wäre.

Quelle: Europa Aktuell Nr. 15 vom 22. Januar 2010

 


Service

Seite drucken
Seite empfehlen
Schriftgröße verkleinern
Schriftgröße vergrößern
RSS Feed
Get Adobe Flash Player